Der Bundesgerichtshof hält das Verbot private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten für wirksam

Am 28. September hat der Bundesgerichtshof in fünf Entscheidungen entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam ist. Dieses Verbot stellt ein absolutes Internetverbot dar und ist per se nicht genehmigungsfähig. Damit ist es von der streitigen Frage zu trennen, ob das Verbot von Glücksspiel, im Übrigen wegen Verstoßes gegen das so genannte Konsistenzgebot, europarechtswidrig ist. Jedenfalls das Verbot Glücksspiele im Internet anzubieten verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Die Pressestelle stelle teilte dazu mit:

„In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages,ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben.

Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen.

Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta – erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr. Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.“

Die Entscheidung wird wohl nur von begrenzter Halbwertzeit sein, weil der Glücksspielstaatsvertrag ausläuft und bisher wohl kein einheitlicher neuer Glücksspielstaatsvertrag absehbar ist. Schleswig Holstein hat außerdem angekündigt, mit einem eigenen Landesgesetz das Glücksspielrecht zu liberalisieren. Spieler müssen beachten, dass die Teilnahme an verbotenen Glücksspielen gem. § 285 StGB unter Strafe steht. Streng von Glücksspielen zu trennen sind Geschicklichkeits- und Gewinnspiele, deren Ausgang nicht nur durch Glück, sondern durch Fähigkeiten des Spielers abhängt. Diese unterfallen nicht der Glücksspielregulierung.

Ansprechpartner:
Dr. Claas Oehler

Stand: Oktober 2011