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Der Bundesgerichtshof hält das Verbot private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten für wirksam

Am 28. September hat der Bundesgerichtshof in fünf Entscheidungen entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam ist. Dieses Verbot stellt ein absolutes Internetverbot dar und ist per se nicht genehmigungsfähig. Damit ist es von der streitigen Frage zu trennen, ob das Verbot von Glücksspiel, im Übrigen wegen Verstoßes gegen das so genannte Konsistenzgebot, europarechtswidrig ist. Jedenfalls das Verbot Glücksspiele im Internet anzubieten verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Die Pressestelle stelle teilte dazu mit:

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