Immobilienrecht

Vor- und Nachteile der Grundstücks-GbR

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegenüber dem Erwerb durch Bruchteilseigentümer einige Vorteile, die sich vor allem bei teilweiser Weiterveräußerung zeigen: die Veräußerung von einzelnen Anteilen der GbR ist in der Regel grunderwerbsteuerfrei. In Zeiten steigender Grunderwerbsteuersätze sind 6,5 % (Schleswig-Holstein) oder 6 % (u.a. Berlin) auf den Kaufpreis ein Argument.

Stand November 2017 

Vor allem Baugemeinschaften und Baugruppen nutzen diese Möglichkeit, aber auch die Vermögensverwaltung oder die erbrechtliche Gestaltung in Familien oder anderen Gemeinschaften wird durch die Rechtsform der GbR in die Lage versetzt, steuer- und kostengünstige (Teil-)Übertragungen durchzuführen. Keine Regel ist ohne Ausnahme, beispielsweise bleibt auch die Anteilsübertragung aller Anteile grunderwerbsteuerpflichtig oder eine nachfolgende Teilung in Wohnungseigentum kann eine nachgelagerte Grunderwerbsteuerbelastung auslösen. In den meisten Fällen sind jedoch günstige Gestaltungen möglich.

Die einfache Begründung der GbR, oft nur durch einen Zusatz im notariellen Grundstückskaufvertrag und durch die Eintragung im Grundbuch dokumentiert, sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch einige Nachteile damit verbunden sein können, insbesondere dann, wenn die GbR es versäumt hat, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen:

  1. Eine GbR wird nach §§ 727/728 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod oder die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst.
  2. Ist keine Laufzeit vereinbart, kann jeder Gesellschafter jederzeit, also ohne Einhaltung einer Frist, die Gesellschaft kündigen.
  3. Die Gesellschaft wird ohne vertragliche Regelung durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten. Die Veräußerung von Anteilen kann also zu schwierigen Geschäftsführungsverhältnissen führen.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 13.7.2017 – V ZB 136/16) behandelt einen Fall, in dem ein Gesellschafter verstarb und im Anschluss ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wurde. Im entschiedenen Fall ließ der BGH es offen, ob eine notariell beurkundete oder zumindest notariell beglaubigte Fassung des Gesellschaftsvertrags mit einer Nachfolgeklausel die Verfügungsbefugnis des Gesellschafter-Erben erhalten hätte; eine privatschriftliche Regelung war hier nach Auffassung des BGH jedenfalls unzureichend.

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist daher stets zu empfehlen, der erforderliche Aufwand sollte bei der Abwägung für oder gegen die Grundstücks-GbR berücksichtigt werden.

Die Vertretung der Grundstücks-GbR

Ein grundbuchtauglicher Nachweis zur Vertretung einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die Grundeigentum übertragen werden soll, ist nicht erforderlich, wenn auf der Erwerberseite alle als deren Gesellschafter bezeichnete Personen den notariellen Vertrag abschließen.

OLG München, Beschl. v. 13. 1. 2012 − 34 Wx 411/11, NJOZ 2012, 1249

Stand: Oktober 2012

Ein grundbuchtauglicher Nachweis zur Vertretung einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die Grundeigentum übertragen werden soll, ist nicht erforderlich, wenn auf der Erwerberseite alle als deren Gesellschafter bezeichnete Personen den notariellen Vertrag abschließen.

Auf den ersten Blick erscheint es ein wenig seltsam, dass das OLG München es eines Leitsatzes für würdig hält, dass alle Gesellschafter einer GbR auch für diese handeln dürfen. Tatsächlich handelt es sich hier um einen Nachhall der BGH-Entscheidung vom 28. 4. 2011 (NJW 2011, 1958 = NZM 2011, 517 = NZG 2011, 698), durch die eine von der Praxis mit Erleichterung aufgenommene Nachweismöglichkeit des Handelns der GbR in der Form des § 29 GBO anerkannt wurde. Es geht daher mehr um die Frage, wie der Gesellschafterbestand nachzuweisen ist. Von der Entscheidung des BGH sind insbesondere Baugruppen, aber auch andere Grundstücksgesellschaften betroffen, denen die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereitete.

Die Rechtsprechung des BGH hielt das betreffende Grundbuchamt jedoch nicht davon ab, eine Eintragung zu verweigern, die von allen Gesellschaftern bewilligt worden war, da der Nachweis über den Gesellschafterbestand nicht in der Form des § 29 GBO geführt sei. Dem erteilte nun auch der 34. Senat des OLG München eine Absage: „Der Ansatz des Grundbuchamts, mangels Nachweises in der Form des § 29 GBO zur Frage, wer für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln dürfe, könne diese Gesellschaft nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, geht fehl. Zwar ist richtig, dass im Grundbuchverfahren regelmäßig ein Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in der Form des § GBO § 29 GBO notwendig ist. Davon geht auch der BGH in der Entscheidung vom 28. 4. 2011 aus (NJW 2011, 1958). Dort stellt der BGH aber auch klar, dass ein Nachweis zur Existenz, Identität und Vertretung, bezogen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nach dem im ERVGBG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen – auch im Anwendungsbereich des § 20 GBO – in der Form des § 29 GBO in der Regel (zu Ausnahmen s. etwa Senat, NZG 2011, 1144 = RNotZ 2011, 601) nicht erforderlich ist, vielmehr die Erklärung der Gesellschafter in der notariellen Urkunde ausreicht, da schon damit regelmäßig die Grundbuchform gewahrt ist.“

Der Senat bestätigt noch einmal, dass er sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat, wonach die Erklärung der in der Auflassungsverhandlung auf Erwerberseite auftretenden Personen genügt, sie seien die Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. „Ergeben sich – wie regelmäßig – keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Erklärung, bedarf es auch im Weiteren keines Nachweises eines Gesellschaftsvertrags oder einer Vertretungsbefugnis, da die dann eingetragenen Gesellschafter nach § GBO § 47 GBO § 47 Absatz II GBO i. V. mit § BGB § 899 a BGB in Bezug auf das Grundstück handeln können.“

Dem lässt sich nur beipflichten.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde

Die Grundstücks GbR im Grundbuchverfahren – Teil II

Ein grundbuchtauglicher Nachweis zur Vertretung einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die Grundeigentum übertragen werden soll, ist nicht erforderlich, wenn auf der Erwerberseite alle als deren Gesellschafter bezeichnete Personen den notariellen Vertrag abschließen.

OLG München, Beschl. v. 13. 1. 2012 − 34 Wx 411/11, NJOZ 2012, 1249

Stand: Juni 2011

Auf den ersten Blick erscheint es ein wenig seltsam, dass das OLG München es eines Leitsatzes für würdig hält, dass alle Gesellschafter einer GbR auch für diese handeln dürfen. Tatsächlich handelt es sich hier um einen Nachhall der BGH-Entscheidung vom 28. 4. 2011 (NJW 2011, 1958 = NZM 2011, 517 = NZG 2011, 698), durch die eine von der Praxis mit Erleichterung aufgenommene Nachweismöglichkeit des Handelns der GbR in der Form des § 29 GBO anerkannt wurde. Es geht daher mehr um die Frage, wie der Gesellschafterbestand nachzuweisen ist. Von der Entscheidung des BGH sind insbesondere Baugruppen, aber auch andere Grundstücksgesellschaften betroffen, denen die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereitete.

Die Rechtsprechung des BGH hielt das betreffende Grundbuchamt jedoch nicht davon ab, eine Eintragung zu verweigern, die von allen Gesellschaftern bewilligt worden war, da der Nachweis über den Gesellschafterbestand nicht in der Form des § 29 GBO geführt sei. Dem erteilte nun auch der 34. Senat des OLG München eine Absage: „Der Ansatz des Grundbuchamts, mangels Nachweises in der Form des § 29 GBO zur Frage, wer für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln dürfe, könne diese Gesellschaft nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, geht fehl. Zwar ist richtig, dass im Grundbuchverfahren regelmäßig ein Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in der Form des § GBO § 29 GBO notwendig ist. Davon geht auch der BGH in der Entscheidung vom 28. 4. 2011 aus (NJW 2011, 1958). Dort stellt der BGH aber auch klar, dass ein Nachweis zur Existenz, Identität und Vertretung, bezogen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nach dem im ERVGBG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen – auch im Anwendungsbereich des § 20 GBO – in der Form des § 29 GBO in der Regel (zu Ausnahmen s. etwa Senat, NZG 2011, 1144 = RNotZ 2011, 601) nicht erforderlich ist, vielmehr die Erklärung der Gesellschafter in der notariellen Urkunde ausreicht, da schon damit regelmäßig die Grundbuchform gewahrt ist.“

Der Senat bestätigt noch einmal, dass er sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat, wonach die Erklärung der in der Auflassungsverhandlung auf Erwerberseite auftretenden Personen genügt, sie seien die Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. „Ergeben sich – wie regelmäßig – keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Erklärung, bedarf es auch im Weiteren keines Nachweises eines Gesellschaftsvertrags oder einer Vertretungsbefugnis, da die dann eingetragenen Gesellschafter nach § GBO § 47 GBO § 47 Absatz II GBO i. V. mit § BGB § 899 a BGB in Bezug auf das Grundstück handeln können.“

Dem lässt sich nur beipflichten.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde

Baugruppen im Grunderwerbsteuerrecht

Baugruppen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, wenn es um die Verwirklichung des Wunsches zur eigenen Wohnung geht. Die Gründe liegen auf der Hand: meist liegt der Quadratmeterpreis deutlich unter einem vergleichbaren Angebot eines Bauträgers oder bei einem bereits fertiggestellten Objekt, häufig lässt sich besser auf die Gestaltung des eigenen Wunschobjekts einwirken.

Stand: Mai 2011

Die Umsetzung eines solchen Vorhabens erfordert jedoch oft rechtlich komplexe Verträge und führt immer wieder zu besonderen rechtlichen Fragestellungen. Ein Beispiel ist das Grunderwerbsteuerrecht.

In der Regel erwirbt eine Baugruppe bereits ein künftiges Baugrundstück als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand. Grunderwerbsteuer wird hier durch den Abschluss desKaufvertrages ausgelöst (§1 I Nr. 1 GrEStG), bei einer Aufteilung in Angebot und Annahme in der Regel erst durch letztere (Pahlke/Franz GrEStG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 128). Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis.

Bei größeren Baugruppen sind Beitritte zur Grundstücksgesellschaft nach Erwerb des Grundstücks und vor Teilung nach WEG zu beachten. Diese Beitritte sind im Grundsatz nicht grunderwerbsteuerbar, es sei denn, 95% der Gesellschaftsanteile werden ausgetauscht (§ 1 Abs. 2a GrEStG) oder es handelt sich aus Sicht der Finanzverwaltung um eine bauträgerähnliche Gestaltung, bei der der Erwerb einer (noch zu errichtenden) Eigentumswohnung als das Ziel der Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen anzusehen ist. Bemessungsgrundlage wäre in diesem Fall die Bewertung der Eigentumswohnung (§ 8 II S.2 GrEStG), nicht der Grundstückspreis.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt für einen Grunderwerbsteuertatbestand ist die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum. Dabei wird das bisherige Gesamthandseigentum an die Gesellschafter zu Bruchteilen übertragen. Gemäß § 6 GrEStG wird die Steuer nicht erhoben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: zum einen muss der künftige Bruchteil des Wohnungseigentümers mit seiner bisherigen Beteiligung an der Gesamthandsgemeinschaft übereinstimmen (§ 6 I GrEStG), zum anderen darf der Anteil nicht erst in den letzten 5 Jahren erworben worden sein (§ 6 IV GrEStG). Die bislang grunderwerbsteuerfreien Beitritte sind Anteilserwerbe, werden also nach Vollzug der Aufteilung in Wohnungseigentum erfasst und sind in der Regel gemäß § 8 GrEStG/138 BewG der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

Im Ergebnis sind die Ersterwerber des Grundstücks grunderwerbsteuerlich deutlich besser gestellt als später beitretende Gesellschafter.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde

Die Grundstücks GbR im Grundbuchverfahren

Die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts hört nicht auf, die Rechtsprechung zu beschäftigen. Seit der Entscheidung des OLG München vom 17.08.2010 34 (Wx 98/10, NZG 2010, 1263, nicht rechtskräftig) vergeht kaum ein Monat, in dem nicht eine weitere OLG – Entscheidung zum Thema ergeht. Soweit ersichtlich waren folgende weitere Entscheidungen relevant: OLG Hamm, NotBZ 2011, 44; OLG Schleswig, DNotZ 2010; OLG Saarbrücken, DNotZ 2010, 301; KG, NZG 2011, 61; OLG Nürnberg, NotBZ 2010, 315; OLG Oldenburg, NotBZ 2010, 388 = ZfIR 2010, 723; OLG Dresden, NotBZ 2010, 463; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 166.

Stand: März 2011

Das OLG München hatte sich in seiner umstrittenen Entscheidung dazu entschieden, dass eine bestehende GbR keinen weiteren Grundbesitz erwerben kann, da sie die erforderlichen Nachweise in der Form des § 29 GBO nicht führen könne. Im konkreten Fall konnte weder der bestehende, sogar notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag, noch die (eidesstattliche) Versicherung der Gesellschafter, noch der Umstand, dass keine Anhaltspunkte für Gesellschafterveränderungen bestanden, das OLG davon abbringen, den Antrag zurückzuweisen.

Eine Möglichkeit, den Nachweis in grundbuchgerechter Form zu erbringen, sei nicht erkennbar. Es ließe sich nie ausschließen, dass weitere – nicht nur von demselben Notar beurkundete – Änderungen stattgefunden haben.

Ob und wie Nachweise zur Existenz, Identität und Vertretungsberechtigungeiner Grundstücks GbR geführt werden können, ist umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung lässt hoffentlich nicht mehr allzulange auf sich warten.

Das Kammergericht hat in einer aktuellen Entscheidung (NZG 2011, 61) gefordert, dass eine erwerbende GbR als unverwechselbares Rechtssubjekt bezeichnet sein muss. Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen, erfordere klare und eindeutige Eintragungen. Es ließe sich vielleicht entgegnen, dass es gerade im Grundbuchverfahren für die nach § 47 Abs. 2 GBO mit allen ihren Gesellschaftern einzutragende GbR, die auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 899a BGB wieder rechtssicher verfügen kann, auch ohne individualisierenden Zusatz keine Grundbuchverwirrung gegeben hätte.Andererseits ist die eindeutige Individualisierung auch sonst im Gesellschaftsrecht und allgemein im Rechtsverkehr eine sinnvolle Anforderung, der sich schlecht widersprechen lässt.

Beratungshinweis: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weiter hohe Anforderungen an die vertragliche Gestaltung. Bestehende Grundstücksgesellschaften treffen bei weiteren Grundstücksvorgängen derzeit auf eine umstrittene Rechtslage. Für Gesellschaften mit sich verändernden Gesellschafterbeständen, beispielsweise den zunehmend populären Baugruppen, ist ein beurkundeter Gesellschaftsvertrag mit klaren Regelungen, Vollmachten und Vertretungsbefugnissen unbedingt empfehlenswert. Eine individualisierende Bezeichnung einer Grundstücks – GbR ist zwingend erforderlich.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde

Der Maklervertrag

Ein privatrechtlicher Vertrag, der ein Geschäft über eine unbewegliche Sache zum Gegenstand hat oder auch den Nachweis eines solchen bringt.

Stand: Juni 2008

Ein privatrechtlicher Vertrag, der ein Geschäft über eine unbewegliche Sache zum Gegenstand hat oder auch den Nachweis eines solchen bringt.

1. Allgemein

Die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie (Grundstück, Wohnungseigentum, gewerbliche Immobilien) aber auch die Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages wird in vielen Fällen durch einen professionellen Immobilienmakler vermittelt. Der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer, der den Verkauf seiner Immobilie beabsichtigt, tritt an den Makler heran und erteilt ihm den Auftrag, einen Kaufinteressenten zu vermitteln, mit dem Ziel, mit diesem einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen. Aber auch Kaufinteressenten wenden sich vielfach an den Immobilienmakler, mit dem Auftrag, ein bestimmtes Objekt zwecks Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen.

Die Grundlage dieser Vermittlungsgeschäfte ist der Maklervertrag. Der notarielle Kaufvertrag ist die Grundlage für die Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Beide Verträge sind rechtlich selbstständig und völlig unabhängig voneinander.

Dennoch ergibt sich in der Praxis zwischen Verkäufer und Kaufinteressent, Makler und Notar eine Verbindung auf der Basis der gemeinsamen professionellen Vorbereitung, des wechselseitigen Informationsaustausches und der Betreuung und Beratung bis zum endgültigen Abschluss des Kaufvertrages. Die zwischen Kunde und Makler vereinbarte Vergütung ist die Maklerprovision (Courtage). Der am Ende der erfolgreichen Tätigkeit des Maklers stehende Immobilienkaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Grundsätzlich ist für die Wirksamkeit des Maklervertrages keine Schriftform erforderlich, § 126 Abs. 1 BGB. Ein Schriftformerfordernis kann sich jedoch beispielsweise aus § 11 Nr. 1 MABV ergeben, wonach der Makler seinen Kunden schriftlich über wesentliche Einzelheiten des Vertrages (Provision, Laufzeit) zu informieren hat. Auch eine notarielle Beurkundungspflicht kann in Betracht kommen gemäß § 311b Abs. 1 BGB, nämlich dann, wenn ein Grundstückseigentümer sich gegenüber dem Makler verpflichtet, sein Grundstück zu festgelegten Bedingungen an von diesen beigebrachten Interessenten zu verkaufen (BGH Urt. 01.07.1970 – IV ZR 1178/68 NJW 1970, 1915) oder wenn im umgekehrten Fall der Käufer eine Verpflichtung gegenüber dem Makler eingeht, ein von ihm nachgewiesenes Grundstück zu erwerben.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer für den Fall, dass er seine Verkaufsabsicht aufgibt, sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages an den Makler verpflichtet (BGH Urt. V. 18.12.1970 IV ZR 1155/68, NJW 1971, 557; Urt. V. 25.4.1973 –IV ZR 80/72, WM 1973, 816). Auch Zahlungsversprechen, die der Kaufinteressent gegenüber dem Makler abgibt, für den Fall, dass er den Erwerb des vom Makler nachgewiesenen Objekts verweigert oder die Erwerbsabsicht aufgibt, können dem Formzwang unterliegen. In der Praxis empfiehlt sich deshalb, zur Vermeidung von Unklarheiten auf jeden Fall einen schriftlichen Maklervertrag abzuschließen und auch zu prüfen, ob nach Art und Umfang der Vereinbarungen zwischen Makler und Kunde zur Wirksamkeit des Vertrages nicht darüber hinaus auch notarielle Beurkundung erforderlich sein könnte.

2. Der Makler-Alleinauftrag

In der Praxis kommt dem „Makler-Alleinauftrag“ (Maklerdienstvertrag, § 652 BGB) die wesentlichste Bedeutung zu.

Bei diesem Alleinauftrag sind zwei Varianten möglich:

der einfache Alleinvertrag, bei dem lediglich die Einschaltung eines weiteren Maklers verboten ist

oder der erweiterte Alleinvertrag, bei welchem der Abschluss eines Kaufvertrages ohne Zuziehung des Maklers verboten ist. In diesem Fall muss der Kunde auch Interessenten, die direkt an ihn herantreten, an den Makler verweisen.

Die durch den Makler-Alleinauftrag entstehende Bindung des Kunden an einen bestimmten Makler darf jedoch nicht auf unangemessen lange Zeit ausgedehnt werden. Es ist deshalb unbedingt darauf zu achten, eine entsprechende Befristung vertraglich zu vereinbaren. Diese Befristung ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der allgemeinen Verkehrsüblichkeit unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu ermitteln. Aus wichtigem Grund (z.B. Untätigkeit des Maklers) kann dennoch auch während der Bindungsfrist gekündigt werden.

3. Der Provisionsanspruch des Maklers

Der Anspruch auf Erhalt der Provision unterliegt bestimmten Voraussetzungen:

der Makler muss die im Vertrag festgelegte, auf den Abschluss eines Kaufvertrages ausgerichtete Tätigkeit entfaltet haben,

der Hauptvertrag (die notarielle Beurkundung) muss wirksam zustande gekommen sein,

zwischen Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Kaufvertrages muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Für die Feststellung der ausgeführten Tätigkeit des Maklers ist von erheblicher Bedeutung, wie die Tätigkeit im Maklervertrag beschrieben wurde. War vereinbart, dass der Makler nur den Nachweis der Vertragsgelegenheit vermitteln soll, entsteht der Provisionsanspruch schon durch die Möglichkeit des Kunden, den Nachweis der Vertragsgelegenheit zu nutzen.

War der Makler ausdrücklich mit der Vermittlung beauftragt, entsteht für ihn nur für den Nachweis einer Vertragsgelegenheit noch kein Provisionsanspruch. Der Hauptvertrag (notarielle Kaufvertrag) muss wirksam sein. Ist er wegen eines Formmangels, § 125 BGB oder Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kann der Makler keine Provision verlangen. Der Provisionsanspruch besteht in der Regel auch noch nicht, so lange der notarielle Kaufvertrag schwebend unwirksam ist. Dies ist in der Praxis häufig dann der Fall, wenn der Kaufvertrag genehmigungsbedürftig ist und die Genehmigung noch nicht erteilt wurde.

Treten die Parteien von einem wirksam geschlossenen Kaufvertrag zurück, berührt dies in der Regel die mit Abschluss des Kaufvertrages fällig gewordene Provision des Maklers hingegen nicht. Anders kann sich allerdings ein von vornherein vertraglich vereinbartes befristetes Rücktrittsrecht auf die Entstehung des Provisionsanspruches auswirken. Nach der Rechtsprechung entsteht hier der Provisionsanspruch, wie bei der aufschiebenden Bedingung, erst mit Ablauf der vereinbarten Frist.

4. Provision und Umsatzsteuer

In der Vereinbarung über die Provision sollte der Makler die Umsatzsteuer ausdrücklich erwähnen, wenn er sie erstattet verlangen will. Ansonsten wird sich durch Auslegung häufig ergeben, dass die vereinbarte Summe dem Zahlbetrag inklusive Umsatzsteuer darstellt.

5. Verjährung

Die Verjährungsfrist für die Provisionsforderung ergibt sich aus § 195 BGB. Sie beträgt drei Jahre.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde