Zuständigkeit

Jeder Notar in Deutschland kann in allen den Notaren zugewiesenen Angelegenheiten tätig werden.

Der Notar nimmt den Beurkundungstermin jedoch grundsätzlich nur innerhalb seines Amtsbereichs vor. Für die Berliner Notare zählt dazu das gesamte Bundesland Berlin. Wo die Beteiligten ihren Wohnsitz haben und wo der Gegenstand des beurkundeten Rechtsgeschäfts – etwa der verkaufte Grundbesitz oder die erworbene Gesellschaft – liegt, ist dagegen ohne Bedeutung. Zu differenzieren ist bei Geschäften mit Auslandsbezug: Grundstücksgeschäft folgen dem Ortsrecht (lex rei sitae), gesellschaftsrechtliche Transaktionen dem Gesellschaftsstatut und sind in aller Regel bei einem Kollegen aus dem betreffenden Land in den richtigen Händen.

Die Anmeldung von ausländischen Gesellschaften in einem deutschen Register, die Gründung von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen oder die Abfassung eines Testaments durch einen deutschen Staatsbürger, der im Ausland lebt, sollte von einem deutschen Notar vorgenommen werden. Im Einzelfall wird Ihnen Ihr Notar mit der richtigen Zuständigkeit weiterhelfen.