Veröffentlichung von Nacktfotos bei Facebook – Ihde & Partner erstreitet Geldentschädigung für „Revenge Porn“

Die zunehmende Bedeutung von sozialen Netzwerken wird leider auch von Stalking-Tätern erkannt und ausgenutzt. In vielen amerikanischen Bundesstaaten ist „revenge porn“, also die Veröffentlichung von sexuell expliziten Fotos gegen den Willen des/der Abgebildeten, aus triftigen Gründen bereits strafbar. Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, bei denen sich die Opfer das Leben genommen haben; schwerwiegende seelische Beeinträchtigungen sind die Regel. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber bisher zurückhaltender ist, sind die Opfer auch hierzulande nicht schutzlos. Neben der Unterlassung kann der/die Abgebildete auch eine Geldentschädigung verlangen.

Das Kammergericht hat eine von Ihde & Partner erstrittene Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, das einem Stalking-Opfer neben einem Unterlassungsanspruch die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von EUR 20.000,00 für erlittene Schäden im Zusammenhang mit der ungenehmigten Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet (bei Facebook) zugesprochen hatte.

Der Beklagte hatte bei Facebook Bilder veröffentlicht, die seine Ex-Freundin unbekleidet und bei der Ausübung sexueller Handlungen zeigen. Eines der Fotos hatte er dabei mit der Bildunterschrift „my Bitch“ versehen. Der Täter verfolgte eine stalkingtypisch unsinnige Verteidigungsstrategie und führte aus, die Veröffentlichung sei versehentlich erfolgt, die Betroffene könne sich durch die Verbreitung der Fotos doch „geehrt“ fühlen und im Übrigen sei die Bezeichnung „my Bitch“ keine Beleidigung, sondern insbesondere in Hip Hop-Kreisen ein Ausdruck großer Wertschätzung.

Diese Erwägungen konnten die Ansprüche der Klägerin naturgemäß nicht entkräften. Das Landgericht verurteilte den Täter zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von EUR 20.000,00.

Anders als bei der Bemessung einer Geldstrafe im Strafverfahren, kommt es für die Höhe der Geldentschädigung nicht auf die Leistungsfähigkeit (Einkommen) des Täters an, sondern ausschließlich auf den Grad der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Opfers und den daraus erwachsenen immateriellen Schaden. Das Kammergericht hat unsere Ansicht bestätigt, wonach es sich bei der Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, der die ausnahmsweise Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt. Nach zutreffender Ansicht des Kammergerichts kommt es auch nicht darauf an, ob die Fotos mit Kenntnis und Billigung der Betroffenen erstellt worden sind. Aus der Einwilligung in die Erstellung der Fotos folgt schließlich kein Einverständnis mit deren Veröffentlichung.

Bei der Höhe der Geldentschädigung haben Landgericht und Kammergericht zugunsten der Betroffenen berücksichtigt, dass es sich um einen Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre handelt.

Fazit: Auch wenn die Höhe der Geldentschädigung noch weit von amerikanischen Verhältnissen entfernt ist, sollten die Opfer von „revenge porn“ auch in Deutschland nicht untätig bleiben, sondern –schon zur Abschreckung des Täters – eine angemessene Geldentschädigung erstreiten.

Ansprechpartner:
Dr. Kay Wagner

Stand: April 2015