Erb- und Nachfolgerecht

Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrecht Teil II – Die Änderungen im Verjährungsrecht

Im Zuge der Reform des Erbrechts, in Kraft getreten am 01. Januar 2010 (BGBl I, 3142) sind auch die gesetzlichen Vorschriften zum Verjährungsrecht für das Erb- und Familienrecht geändert worden. Damit erfolgte eine überwiegende Anpassung an die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Datum: April 2010

Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrecht Teil II – Die Änderungen im Verjährungsrecht

Kernpunkt der Änderungen im Verjährungsrecht ist der Wegfall der erbrechtlichen Sonderverjährung, geregelt in § 197 I Nr. 1 BGB.

Bislang galt gemäß § 197 Absatz 1 Nr. 2 BGB für familien- und erbrechtliche Ansprüche die Sonderverjährungsfrist von 30 Jahren. Nach allgemeiner Ansicht hat sich diese lange Sonderverjährungsvorschrift in der Praxis jedoch nicht bewährt und wurde deshalb im Zuge der Reform zum Erb- und Verjährungsrecht abgeschafft. Nr. 2 des § 197 I wurde deshalb gestrichen.

Seit dem 01.01.2010 gilt nun die dreijährige Verjährungsfrist (Regelverjährung gem. § 195 BGB) für alle erb- und familienrechtlichen Ansprüche, und zwar auch für die Vermächtnisansprüche und den Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB.

Ausnahme:

§ 2018 BGB (Herausgabeansprüche des Erbschaftsbesitzers)
§ 2130 BGB (Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht)
§ 2362 BGB (Herausgabe und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben)

Hier gilt weiterhin die Sonderverjährungsfrist von 30 Jahren!

§ 197 (1) Nr. 1 und 2 und Absatz 2 – alte Fassung § 197 (1) Nr. 1 und Absatz 2 – neue Fassung
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,

2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,

(1) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,

2. (entfällt)

(1) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist regelt § 199 BGB. Diese Vorschrift wurde ebenfalls geändert. Insbesondere wurde in dem in Absatz 3 a eine absolute Höchstfrist von dreißig Jahren bestimmt, um den häufigen Schwierigkeiten, bei der Feststellung der maßgeblichen Umstände, auf denen die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche, Rechnung zu tragen.

§ 199 , Überschrift, Absatz 1 und 4 § 199, Überschrift, Absatz 1,
neuer Absatz 3a und Absatz 4
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfrist

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem …

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfrist

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem …

3a Ansprüche, die auf einen Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnisoder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Für die Feststellung des Beginns der nun auch im Erb- und Familienrecht geltenden Regelverjährung sind nach wie vor die folgenden Sondervorschriften zu beachten, die ebenfalls im Rahmen der Reform angepasst wurden. dass folgenden Vorschriften für den Beginn der Verjährung unverändert Sondervorschriften enthalten:

§ 1302 (Verjährung) – alte Fassung § 1302 (Verjährung) – neue Fassung
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an. Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
§ 1378 (Ausgleichsforderung) Absatz 4 – alte Fassung § 1378 (Ausgleichsforderung) Absatz 4 – neue Fassung
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. (4) entfällt
§ 1390 (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte) Absatz 3 Satz 1 – alte Fassung § 1390 (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte) Absatz 3 Satz 1– neue Fassung
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstands. (3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstandes.
§ 2287 (Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen Absatz 2 – alte Fassung § 2287 (Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen Absatz 2 – neue Fassung
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruches beginnt mit dem Erbfall.
§ 2332 (Verjährung) – alte Fassung § 2332 (Verjährung) – neue Fassung
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihm beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde

Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrecht

Vorwort

Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrecht tritt am 01. Januar 2010 (BGBl I, 3142) in Kraft. Es bringt nicht die vielleicht von vielen erwartete große Reform des Erbrechts und auch keine Abschaffung des Pflichtteilsrechts, sondern erfüllt vielmehr die Aufgabe, vorhandene Lücken im Gesetz zu schließen und Mängel zu beseitigen.

Datum: Dezember 2009

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur grundsätzlich unentziehbaren und bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers auf der Grundlage der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes hat sich der Gesetzgeber für die Beibehaltung des Pflichtteilsrechts entschieden, hat aber insbesondere in diesem Bereich einige wichtige Änderungen und Anpassungen vorgenommen.

Aus diesem Grund finden sich die wesentlichen Änderungen des Erbrechtsim Bereich des Pflichtteilsrechts und wirken sich in der notariellen und anwaltlichen Praxis hauptsächlich in der Beratung und Gestaltung von letztwilligen Verfügungen aus.

Mit den Änderungen im Verjährungsrecht wurden darüber hinaus die für familien- und erbrechtliche Ansprüche noch geltenden Sonderverjährungsvorschriften an die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden allgemeinen Verjährungsvorschriften überwiegend angepasst.

Die Übergangsvorschriften zum geänderten Erb- und Verjährungsrechtsind in den neu eingefügten Art. 17 und 21 des EGBGB geregelt.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen des neuen Erb- und Verjährungsrecht im Überblick:

Teil 1 – Erbrecht

§ 2057a BGB – die Regelungen zur Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf, durch Einfügung eines neuen § 2057b BGB nicht nur für Abkömmlinge sondern für alle gesetzlichen Erben des Erblassers einen verstärkten Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen zu schaffen, wurde ebenso wenig umgesetzt wie die geplante Konkretisierung der Höhe des Ausgleichsbetrages unter Verweis auf § 36 Abs. 3 SGB XI.

Der Anspruch auf Ausgleich von Pflegeleistungen beschränkt sich demnach auch in Zukunft wieder nur auf die Abkömmlinge des Erblassers.

Allerdings wurde der bestehende § 2057a BGB im Satz 2 dahingehend modifiziert, dass es für den Anspruch auf Ausgleich von Pflegeleistungen nun nicht mehr darauf ankommt, ob die Pflegeleistung des Abkömmlings des Erblassers unter Verzicht auf eigenes Einkommen erfolgte.

§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB –
alte Fassung
§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB –
neue Fassung
Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

§§ 2305 und 2306 BGB – die geänderten Vorschriften zu Beschränkungen und Beschwerungen im Pflichtteilsrecht

Nach der alten Regelung des § 2306 BGB hatte ein zum Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter neben seinem Anspruch auf einen Anteil am Nachlass zusätzlich eine Garantie, diesen Anteilohne Lasten zu erhalten, wenn sein Erbteil mit einer dem Pflichtteil entsprechenden oder einer geringeren Quote ausfiel.

Die Beschränkung oder Beschwerung durch Einsetzung von Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung sowie die Beschwerung mit einem Vermächtnis oder einer Auflage galt nach dem bisherigen Recht als nicht angeordnet, wenn der dem als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht überstieg.

Für den Wegfall dieser Beschränkungen oder Beschwerungen bedurfte es keiner besonderen Erklärungen durch den Pflichtteilsberechtigten, da der Wegfall automatisch eintrat. Der Pflichtteilsberechtigte war demnach auch nicht in der Lage, die vom Erblasser verfügten Anordnungen zu akzeptieren und den Erbteil zu übernehmen mit allen Beschwerungen und Beschränkungen.

Fiel der Erbteil höher aus als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, konnte der Pflichtteilsberechtigte wählen zwischen der Annahme des höheren Erbteils mit allen Beschränkungen und Beschwerungen und der Ausschlagung der Erbschaft mit Forderung des vollen Geldpflichtteils.

Die Anwendung dieser komplizierten Vorschrift gestaltete sich in der Praxis schwierig und führte häufig zu Fehlentscheidungen.

Mit der Änderung des § 2306 BGB wird ein generelles Wahlrecht geschaffen, wonach der Erbe entweder seinen Erbteil mit allen Beschränkungen und Beschwerungen annehmen oder seinen Erbteil ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen kann.

Es entfallen nun nicht mehr automatisch alle Beschränkungen und Belastungen, wenn der Anteil am Nachlass die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt und die in der Praxis oft schwierige und fehlerträchtige Berechnung des Anteils am Erbe zur Ermittlung, ob der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht wird damit ebenfalls hinfällig.

Die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Vereinfachung der Regelung des § 2306 BGB führt aber dazu, dass nun der zum Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte vor derEntscheidung steht, entweder das Erbe anzunehmen und damit auch alle möglichen Beschränkungen und Beschwerungen oder aber die Erbschaft auszuschlagen und seine Erbenstellung aufzugeben.

Ohne den Umfang des Nachlasses genau zu kennen, dürfte auch dies eine schwierige Entscheidung sein.

2305 BGB (Zusatzpflichtteil) – alte Fassung § 2305 BGB (Zusatzpflichtteil)– neue Fassung
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht.
2306 Abs. 1 BGB (Beschränkungen und Beschwerungen) –
alte Fassung
§ 2306 Abs. 1 BGB (Beschränkungen und Beschwerungen) – neue Fassung
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder dieBeschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

§ 2325 Abs. 3 BGB – die Regelungen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Die mit der Änderung dieser Vorschrift einhergehende Modifizierung der 10-Jahresfrist bei Schenkungen des Erblassers an einen Dritten ist für die Beratung und Gestaltung von Verträgen mit erbrechtlichen Bezug von erheblicher Bedeutung.

Die alte gesetzliche Vorschrift sah Pflichtteilsergänzungsansprüche vor, wenn der Erblasser Schenkungen an Dritte verfügte und zur Zeit des Erbfalls seit der Schenkung noch keine 10 Jahre vergangen waren.

Die Anwendung dieser Vorschrift führte in der Praxis zu Problemen, insbesondere bei der Feststellung, wann eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, damit Beginn und Ablauf der 10-Jahres-Frist ermittelt werden können. Da kein Spielraum zur Wertbemessung der Schenkung möglich war, führte die alte Vorschrift zwangsläufig dann zu besonderen Härten, wenn die Schenkungen noch kurz vor Ablauf der 10-Jahresfrist in voller Höhe in den Nachlass hinein gerechnet werden mussten.

Mit der Änderung des § 2325 BGB wird diese starre Regelung aufgelockert und eine jährliche stufenweise Verringerung des Schenkungswerts festgelegt um zu vermeiden, dass Schenkungen, die der Erblasser vor9 Jahren verfügt hat, noch in voller Höhe in den Nachlass fallen.

Nach neuem Recht wird dann nur noch eine Schenkung, die im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgte, in voller Höhe berücksichtigt. Innerhalb jeden weiteren Jahres wird die Wertanrechnung um jeweils 1/10 geringer.

Diese Neuregelung gilt nicht nur für Schenkungen die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verfügt werden, sondern für sämtliche Schenkungen, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstirbt. (Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB)

§ 2325 Abs. 3 BGB – Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen – alte Fasssung § 2325 Abs. 3 BGB – Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen – neue Fasssung
Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind, ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

§ 2331a Abs. 1 BGB – Regelung zur Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Die alte Fassung der Vorschrift sah für den selbst pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeit einer Stundung durch das Nachlassgericht vor für den Fall, dass ihm die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs in voller Höhenicht möglich war bzw. diese Erfüllung ihn ungewöhnlich hart treffen würde.

Die Vorschrift wurde dahin erweitert, dass nun jeder Erbe Stundung verlangen kann, und zwar schon dann, wenn sie eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Die „ungewöhnliche Härte“ wurde hierdurch herabgesetzt.

§ 2231a Abs. 1 BGB Stundung – alte Fassung § 2331a Abs. 1 BGB – neue Fassung
(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruches verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann. (1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

§§ 2333 – 2336 BGB– Regelungen zur Entziehung des Pflichtteils

Änderungen erfolgten hier zum System der Pflichtteilsentziehung.

Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind nach neuem Recht für alle Pflichtteilsberechtigten identisch,
der Katalog der Gründung für eine Pflichtteilsentziehung wurde überarbeitet
Der Kreis der vom Fehlverhalten Betroffenen wurde erweitert.

Die Gründe der Pflichtteilsentziehung für Abkömmlinge des Erblassers sind in demneu gefassten § 2333 BGB geregelt und gelten nun auch für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Die bisherigen §§ 2334 und 2335 BGB wurden aufhoben.

Somit wurde eine einheitliche und übersichtliche Regelung der Gründe der Entziehung eines Pflichtteils und des betroffenen Personenkreises geschaffen.

Der im alten Recht in § 2333 Nr. 5 BGB enthaltene unklare Entziehungsgrund des „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels“ ist entfallen und wurde in § 2333 Abs. 2 Nr. 4 BGB durch zwei eindeutig festzustellende Entziehungsgründe ersetzt:

die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat und die Unzumutbarkeit der Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass des Erblassers,

die rechtskräftige Anordnung der Unterbringung in einem psyschiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat.

Diese Neuregelung verschafft Rechtsklarheit, da nun das Vorliegen beider in § 2333 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorgesehenen Entziehungsgründe einfach nachzuprüfen sind.

Zwar entfällt nun für den Erblasser, die schwierige Aufgabe, den ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel darzulegen. Durch die Änderung des § 2336 BGB entsteht aber für den Erblasser an anderer Stelle eine neue Problematik.

Die Entscheidung des Erblassers zur Entziehung eines Pflichtteils kann nur durch eine letztwillige Verfügung getroffen werden (§ 2336 BGB). Daran hat sich auch nach der Gesetzesänderung nichts geändert.

Nach der alten Fassung des § 2336 BGB reichte es allerdings aus, wenn bei Testamentserrichtung der Grund der Entziehung genannt wurde und dieser Grund zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestand.

Nach neuem Recht muss der Erblasser nun zusätzlich die Umstände der Unzumutbarkeit darlegen.

Diese Regelung dürfte die Pflichtteilsentziehung aber eher erschweren, denn in Zukunft steht der Erblasser vor derHerausforderung, in seiner letztwilligen Verfügung, die Unzumutbarkeit begründen zu müssen. Zwar gibt der Gesetzgeber Anhaltspunkte dahingehend, dass die Schwere der Straftat als Maßstab für die Feststellung der Unzumutbarkeit herangezogen werden kann. Ob das ausreichen wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Im Ergebnis wird es also auch nach neuem Recht schwierig sein, eine Pflichtteilsentziehung wirksam anzuordnen. Die Gesetzesänderung hat hierzu keine Erleichterung geschaffen.

2333 BGB Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings – alte Fassung § 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings – neue Fassung
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:

1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,

2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,

3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,

4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,

5. wenn der Abkömmling des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:

1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,

2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht;

3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

§ 2352 BGB – Regelung zum Verzicht auf Zuwendungen

Die kleine Änderung in dieser Vorschrift – nämlich die Erweiterung der Anwendung auch auf § 2349 BGB führt zu folgender Änderung:

Die Wirkungen des Erbverzichts des Erben erstreckt sich nun auch auf dessen Abkömmlinge.

Die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu lautete, dass diese Neuregelung die Testierfreiheit des Erblassers stärken soll.

Die Änderungen im Erbrecht sind in erster Linie für die Beratung und Gestaltung von Verfügungen und Verträgen im erbrechtlichen Bereich für den Anwalt und Notar von Bedeutung.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde