Kassenpachterstattung – Keine unnatürliche Aufspaltung eines als Gesamtpaket überlassenen Kassensystems

Es entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Tankstellenbetreiber dem Grunde nach die von ihnen gezahlten Kassenpachten von den Mineralölunternehmen (MÖG) zurückverlangen können, jedenfalls dann, wenn die Kassensysteme entsprechend der Branchenübung mit einer Datenleitung zur Unternehmenszentrale ausgestattet sind, mittels welcher die Kraftstoffpreise vom Unternehmen in die Tanktechnik eingespeist werden. Die Preiseingabefunktion und die hierfür erforderliche Datenleitung wird einhellig als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB angesehen, die dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.

Die zweite Verteidigungslinie der MÖG in den gerichtlichen Verfahren besteht nun in der Forderung nach einer ziselierenden Betrachtung der einzelnen Module des Kassensystems im Hinblick auf die Erforderlichkeit für das Agenturgeschäft. Einige Landgerichtskammern und zuletzt auch der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben Vergleichsvorschläge in Hinweisbeschlüssen mit ähnlichen Erwägungen begründet. Die angedachte Aufspaltung der Systemkassen in ihre einzelnen Module kann jedoch aus einer Reihe von Gründen nicht überzeugen.

Die Kassensysteme beinhalten neben der Preiseingabefunktion etliche weitere Steuerungs- und Kontrollfunktionen, die ausschließlich agenturrelevant und für das Eigengeschäft der Betreiber ohne Bedeutung sind. Wieder andere Kassenkomponenten lassen sich weder konkret dem Eigengeschäft noch der Agentur zuordnen. Die einzelnen Komponenten sind im Übrigen funktionell derart ineinander verzahnt, dass es auch kalkulatorisch kaum möglich ist, sie gesondert zu bewerten.

Aber auch unabhängig von diesen praktischen Abgrenzungsproblemen begegnet eine hypothetische Aufspaltung der von den MÖG als Gesamtpaket verpachteten Systemkassen auch erheblichen rechtlichen Bedenken. Eine ziselierende Betrachtung, in deren Ergebnis die Kassenpachtklausel im Hinblick auf die vom Gericht für nicht „erforderlich“ gehaltenen Systemkomponenten anteilig für wirksam und im Übrigen für unwirksam befunden würde, liefe auf eine Verletzung des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion hinaus.

Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verlangt, dass eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Vertragsbestimmung nicht durch andere im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelte Regelungen ersetzt wird, sondern insgesamt entfällt. Die Rechtsfolge der Verletzung gesetzlicher Verbote ist gem. §134 BGB in Verbindung mit § 139 BGB grundsätzlich die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

Die von einigen Spruchkörpern erwogene Aufspaltung wäre ferner unvereinbar mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Bewertung eines Softwarepaketes nach § 86 a HGB klargestellt, dass eine spätere Aufteilung der als Gesamtpaket überlassenen Software in produktspezifische („erforderliche“) und nicht produktspezifische Komponenten nicht in Betracht kommt. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob das Unternehmen für einzelne Komponenten, soweit sie diese dem Handelsvertreter gesondert angeboten hätte, eine Vergütung hätte verlangen können, weil es sich insoweit um allgemeine und deshalb vom Handelsvertreter selbst zu finanzierende Bürosoftware handelte (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011, XIII ZR 11/10, dort RN. 34).
Werden also produktspezifische Komponenten mit nicht produktspezifischen Komponenten in einem Gesamtpaket verbunden und dem Handelsvertreter überlassen, ist das Gesamtpaket kostenlos zur Verfügung zu stellen; die produktspezifischen Bestandteile „infizieren“ also die nicht „erforderlichen“ Bestandteile.

Fazit: Werden Tankstellenkassen im Paket unter Vereinbarung einer nicht nach Komponenten aufgeschlüsselten Gesamtpacht überlassen und enthält das System zumindest einzelne Komponenten, die für das Agenturgeschäft unerlässlich sind (z. B. Datenleitung zur Preiseingabe), sind die gezahlten Pachten insgesamt (zu 100%) zurückzuzahlen. Bei der Geltendmachung der Kassenpachterstattung ist es wichtig, den Tatgerichten durch umfassenden Sachvortrag zu den agenturrelevanten Kassenfunktionen ein vollständiges Bild zu vermitteln und der verbreiteten Annahme zu begegnen, eine Tankstellenkasse sei nichts anderes als eine beliebige Registrierkasse. Einer unterschiedlichen Bewertung der einzelnen Kassenkomponenten im Hinblick auf die Erforderlichkeit nach § 86 a Abs. 1 HGB sollte entgegengetreten werden.

Ansprechpartner:
Kay Wagner

Stand: August 2015