KG-Spaltung und Nachweis beim Grundbuchamt

Zum Nachweis des Rechtsübergangs von Vermögensgegenständen gegenüber dem Grundbuchamt im Falle der Spaltung. Der Rechtsübergang von Vermögensgegenständen – hier Grundschulden – im Wege der Ausgliederung kann im Grundbuchverfahren nicht durch eine auf der Einsicht in den Ausgliederungsvertrag beruhenden Bescheinigung eines Notars geführt werden.

Kammergericht, Beschluss vom 28. 2. 2012 – 1 W 43/12 (RNotZ 2012, 387)

Bei einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz (§§ 127 ff UmwG) sind besondere Anforderungen an die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit von dinglichen Rechten zu stellen, die der Eintragung in Registern unterliegen. Anders als bei universellen Gesamtrechtsnachfolgen genügt ein Nachweis durch einen beglaubigten Handelsregistereintrag nicht, um festzustellen, ob ein Vermögensgegenstand übertragen wurde. Grundstücke und auch Rechte an Grundstücken nach §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, 126 Abs. 2 S. 2 UmwG i. V. m. § 28 GBO sind daher unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes genau und grundbuchmäßig zu bezeichnen (vgl. BGH RNotZ 2008, 355, Schleswig-Holsteinisches OLG RNotZ 2010, 63 ff; Böhringer, Rpfleger 2001, 63; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 126 Rn. 81 m. w. N.).

Mit Vollzug der Spaltung durch deren Eintragung in das Handelsregister des übertragenen Rechtsträgers (§ 131 Abs. 1 Nr. UmwG) wird das Grundbuch hinsichtlich des jeweils übertragenen Grundstücks oder Rechts unrichtig und bedarf der Berichtigung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 995 b m. w. N.). Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist dabei zusätzlich durch Vorlage des Spaltungsvertrages bzw. -planes in der Form des § 29 GBO erbracht (KG, a.a.O. m.w.N.). Je nach Umfang der zu übertragenden Vermögensgegenstände kann der zu beurkundende Nachweis im Einzelnen aufwendig sein.

Einem vereinfachenden Weg durch die Abgabe einer Notarbestätigung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO hat nun das Kammergericht eine Absage erteilt (so zuvor schon OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 08211).

Umstritten ist auch weiterhin, ob neben dem Erbringen des Unrichtigkeitsnachweises durch die Vorlage der vorbezeichneten Dokumente nicht auch die Möglichkeit der Berichtigung des Grundbuches alleine durch Einreichung einer entsprechenden Bewilligung beim GBA besteht (bejahend Ittner, MittRhNotK 1997, 126; Böhringer, Rpfleger 2001, 59; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 126 Rn. 84 jeweils m. w. N.; offen gelassen OLG Frankfurt am Main BeckRS 2012, 08211). Unter anderem das OLG Düsseldorf (FGPrax 2010, 225) und das OLG Hamm (FGPrax 2011, 192) fordern jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers die Vorlage des Spaltungsvertrages bzw. -plans (so auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 995 f.; Leitzen, MittBayNot 2009, 360). Somit scheidet auch der „vereinfachende Weg” der Grundbuchberichtigung auf alleiniger Grundlage einer Eintragungsbewilligung nach der Rechtsprechung der OLG Düsseldorf und Hamm aus. Dem scheint sich jetzt auch das Kammergericht anzuschließen (KG a.a.O.: „können letztlich nur durch Vorlage des Spaltungs- und Übertragungsvertrags in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden“), wobei nicht eindeutig ist, ob sich diese Feststellung nur auf den konkreten Fall oder auch auf die Lösungsmöglichkeit über die Einreichung entsprechender Bewilligungen bezieht.

Für die notarielle Praxis ist in jedem Fall weiterhin zur eindeutigen Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit im Spaltungsvertrag zu raten. Die sorgfältige Aufnahme und Bezeichnung aller durch eine Spaltung, Abspaltung oder Ausgliederung betroffenen Rechte, die zu einer Registerveränderung führen können, also insbesondere Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Grundpfandrechte oder gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, ist unerlässlich.

Ansprechpartner:

Rainer Ihde

Datum: November 2012