Facebook ohne Datenschutz „Gefällt mir“ – Plug-in verletzt Datenschutzrecht, ist aber nicht wettbewerbswidrig

Das Kammergericht (Oberlandesgericht Berlin) hat in einem Beschluss vom 29. April 2011 keinen Zweifel daran gelassen, dass die Installation des von Facebook angebotenen „Gefällt mir“ – Plug-ins das Datenschutzrecht verletzt, wenn der Internetnutzer nicht über Art und Umfang der Datenspeicherung und Datenverwendung informiert wird.

 

1. Missachtung von Informationspflichten

Die im Internet mittlerweile allgegenwärtigen „Gefällt mir“ – Buttons des Netzwerkbetreibers Facebook sind seit langem Gegenstand berechtigter Kritik.

Betreiber von Onlineshops oder Newsseiten können ihre Internetseiten durch einen „Gefällt mir“ – Plug-in mit Facebook verlinken.

Der geschäftliche Zweck der Plug-ins besteht darin, durch die Multiplikationswirkung von Facebook eine größere Streuung der Inhalte und damit eine Steigerung des geldwerten traffics (Abrufzahlen) und mithin des Umsatzes zu erreichen. Die Schattenseite dieses Marketingtools ist allerdings, dass der Datenschutz vollkommen unbeachtet bleibt und die Anwendung gegen das Telemediengesetz (TMG) verstößt.

Nach § 13 Abs. 1 TMG sind Online-Dienstanbieter dazu verpflichtet, Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. Facebook selbst schweigt sich über Inhalt und Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung aus. Es wird jedoch als sicher angenommen, dass Facebook das Nutzerverhalten seiner Mitglieder „trackt“, das Unternehmen also jeden Besuch eines Facebook-Nutzers auf einer Seite mit einem „Gefällt mir“ – Plug-in registriert. Was das Unternehmen mit dem hierdurch gewonnenen Konsumprofil seiner Mitglieder unternimmt, ist unklar. Der Nutzer wird hierrüber entgegen § 13 Abs. 1 TMG nicht informiert. Die Betreiber der Websites mit „Gefällt mir“ – Plug-ins wissen selbst nicht,  was Facebook mit den gewonnenen Daten anstellt. Die Betreiber  befinden sich in dem Dilemma, dass sie die Besucher ihrer Website nicht ordnungsgemäß unterrichten könnten, selbst wenn sie es wollten. Die Rechtswidrigkeit ihres Handelns steht gleichwohl außer Frage, da jeder Seitenbetreiber als „Verantwortliche Stelle“  im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes angesehen wird, sobald er personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere (facebook) vornehmen lässt.

2. Datenschutz ist kein Lauterkeitsschutz

Einzig gute Nachricht für die Inhaber von Seiten mit „Gefällt mir“ – Plug-ins ist, dass die Verletzung von § 13 TMG keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche begründet, also nicht „abmahnfähig“ ist.

Im Streitfall wollte der Inhaber eines Online-Dienstes einem Mitbewerber verbieten, das „Gefällt mir“-Plug-in  auf seiner Website zu verwenden, ohne die Nutzer der Website zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook zu informieren. Der Antrag wurde von den Gerichten beider Instanzen zurückgewiesen. Grund für die Zurückweisung war allerdings keineswegs die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Plug-Ins. Der Antragsteller unterlag vielmehr allein deshalb, weil es sich bei § 13 Abs. 1 TMG nicht um eine sogenannte Marktverhaltensvorschrift handelt, deren Verletzung einen Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt des Vorteils durch Rechtsbrauch (§ 4 Nr. 11 UWG) zur Abmahnung berechtigen würde. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unter Marktverhalten in diesem Sinne ist jede Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, durch welche ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Nach Ansicht des Kammergerichts betrifft das Erfassen personenbezogener Daten der Facebook Mitglieder, die eine Website mit einem „Gefällt mir“ – Plug-in besuchen, den Marktauftritt der Mitbewerber jedenfalls nicht unmittelbar. Auch eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion wurde unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung verneint. Die Vorschriften des TMG verfolgen das Ziel „eine verlässliche Grundlage für die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich der Teledienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen zu schaffen“. Zweck von § 13 Abs. 1 TMG ist die Information des Nutzers über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten. Die Vorschrift dient also den Persönlichkeitsrechten der Nutzer von Telediensten, nicht aber den Interessen einzelner Wettbewerber.

Fazit: Diensteanbieter, die auf ihrer Website das „Gefällt mir“ –  Plug-in installiert haben, handeln datenschutzrechtswidrig, sofern sie die Besucher ihrer Website nicht über Art und Umfang der Datennutzung durch Facebook aufklären. Eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung besteht trotz des Datenschutzrechtsverstoßes nicht, da § 13 Abs. 1 TMG keine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des UWG ist.

Ansprechpartner:
Dr. Kay Wagner

Stand: Mai 2011