Die Gestaltung von Lizenzverträgen

Hinweise zur vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken.

Nach dem Urhebergesetz sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Diese Aufzählung ist abschließend, doch werden die einzelnen Kategorien weit ausgelegt. So wird etwa Software als Werk der Literatur angesehen. Der urheberrechtliche Schutz erfasst jedoch nur die Form eines Werkes. Die dahinter stehende Idee – etwa wissenschaftliche Lehren, Werbemethoden oder Spielideen – ist regelmäßig gemeinfrei.

Der Urheber erlangt das ausschließliche Recht an einem Werk mit dessen Schöpfung. Anders als etwa in den USA und Großbritannien, wo die „work made for hire“-Doktrin gilt, kann das Urheberrecht nach dem kontinentaleuropäischen Rechtsverständnis grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen werden. Will der Urheber Dritten die Nutzung seines Werkes ermöglichen, kann er ihnen Tochterrechte des Urheberrechts, die so genannten Nutzungsrechte übertragen, die den Dritten zur wirtschaftlichen Nutzung- und Verwertung des Werkes berechtigen.

Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt regelmäßig durch Lizenzvertrag. Der vorliegende Beitrag will einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte geben, die bei der Abfassung von Lizenzverträgen zu beachten sind:

2. Rechtliche Vorgaben und Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

Das Urheberrecht hält eine Reihe von Sonderregelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten bereit, die bei der Abfassung von Lizenzverträgen zu beachten sind.

a) Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht

Das Urhebergesetz unterscheidet zunächst zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht. Während der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts lediglich berechtigt ist, das Werk neben anderen zu nutzen, kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts jeden Dritten und auch den Inhaber selbst von der Nutzung ausschließen. Welche Rechtsposition dem Abnehmer eingeräumt wird, hängt von der konkreten Interessen Lage ab. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn ein speziell auf die individuellen Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnittenes Werk – wie z.B. Individualsoftware – Vertragsgegenstand ist.

b) Zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkung

Nach dem Urhebergesetz besteht die Möglichkeit das eingeräumte Nutzungsrecht zeitlich und räumlich zu beschränken. Daher sollte der Lizenzvertrag stets auch Aussagen über die zeitliche und räumliche Reichweite des Nutzungsrechts enthalten.

Bei einer zeitlichen Befristung des Nutzungsrechts ist zu beachten, dass das Nutzungsrecht mit Fristablauf automatisch erlischt und der Abnehmer dann nicht mehr berechtigt ist, das Werk kommerziell zu nutzen. Möchte er diese Nutzung fortsetzen ist er gezwungen, mit dem Urheber nach zu verhandeln, was zumeist zu einer höheren Vergütung und somit Verteuerung führt. Es empfiehlt sich daher aus Sicht des Abnehmers, eine Verlängerungsoption zu den anfänglichen Konditionen in den Vertrag aufzunehmen, sofern er eine längere Nutzung des Werkes plant.

Räumliche Beschränkungen des Nutzungsrechts finden zumeist auf das Gebiet bestimmter Staaten statt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine räumliche Beschränkung bei geplanter Online-Nutzung keinen Sinn macht, da ein Online-Angebot ja weltweit abrufbar ist. Soll gleichwohl eine vergleichbare Beschränkung erreicht werden, kommt eine Beschränkung der Nutzung auf einzelne Sprachversionen (z.B. bezogen auf eine deutsch- oder französischsprachige Website) in Betracht.

Inhaltlich kann das Nutzungsrecht auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt werden. So kann etwa eine Beschränkung der Werknutzung nur auf Printmedien oder ausschließlich auf die Onlinenutzung erfolgen. Erhebliche inhaltliche Einschränkungen finden sich häufig in Verträgen über Standardsoftware – etwa Einzelplatzlizenzen, Verbot der Nutzung per Datenfernübertragung etc. Für den Fall, dass der Lizenzvertrag keine Aussage über den inhaltlichen Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts trifft, kommt nach dem Gesetz die so genannte Zweckübertragungslehre zum Tragen. Hiernach bestimmt sich der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. Wird beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung eine Website ein urheberrechtlich geschütztes Werk – etwa eine individuelle Fotografie o.ä. – geschaffen, ist der Abnehmer nach dem Zweck des Vertrages nur zur Onlinenutzung dieser Fotografie berechtigt. Für eine weitergehende Nutzung z.B. in einem Firmenprospekt bedürfte es einer weitergehenden Berechtigung durch den Urheber. Um in diesem Zusammenhang Streitigkeiten zu vermeiden, ist es stets ratsam, in dem Lizenzvertrag genaue Aussagen über den inhaltlichen Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zu treffen.

c) Einräumung von Unterlizenzen

Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist auch berechtigt, Dritten einfache Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Allerdings bedarf es hierfür der Zustimmung des Urhebers, der diese jedoch nicht entgegen Treu und Glauben verweigern darf. Um Klarheit zu schaffen sollte daher eine Regelung über Unterlizenzen aufgenommen werden. Eine pauschale Abbedingung des Zustimmungserfordernisses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch unzulässig.

3. Regelungen über Rechte Dritter

Häufig erstellt der Urheber eines Werkes nicht etwas völlig Eigenständiges, sondern greift auf bereits bestehende Werke anderer Urheber zurück. So finden sich etwa in einer Multimediaproduktion eine Vielzahl einzelner Werke (Fotografien, Musikstücke, Filme, Texte etc.), die jedes für sich urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch bei der Softwareerstellung wird häufig auf bereits urheberrechtlich geschützte Standardmodule zurückgegriffen.

Damit der Abnehmer ein solches (Gesamt-)Werk berechtigt nutzen kann, muss er gegenüber sämtlichen Urhebern oder Nutzungsrechtsinhabern, die Rechte an den einzelnen Bestandteilen innehaben, zur Nutzung berechtigt sein. Da eine vertragliche Beziehung regelmäßig aber nur zu dem Urheber des Gesamtwerkes besteht, muss sich der Abnehmer von diesem sämtliche Rechte einräumen lassen.

Da der Abnehmer regelmäßig nicht übersehen kann, welche Rechte im Einzelnen betroffen sind zugleich aber für etwaige Rechtsverletzungen ein zustehen hat, ist es sinnvoll, Regelungen über die Rechtsfolgen der Verletzung von Rechten Dritter aufzunehmen. Üblich sind in diesem Zusammenhang Haftungsregelungen, Freistellungsvereinbarungen etc. für den Fall, dass der Abnehmer von Dritten in Anspruch genommen wird. Auch die Verantwortlichkeit für das verarbeitete Material ist zu regeln. So hat der Abnehmer regelmäßig für den von ihm gelieferten Content ein zustehen.

4. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Erstellung von Lizenzverträgen besonderes Augenmerk auf die genaue Beschreibung des Umfangs des eingeräumten Nutzungsrechtes zu legen ist. Eine Regelung über Rechte Dritter sollte stets enthalten sein. Bei umfangreicheren Vorhaben sollte unbedingt anwaltlicher Beistand eingeholt werden.

Ansprechpartner:
Fabian-Laucken

Stand: Mai 2002