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Die Gestaltung von Lizenzverträgen

Hinweise zur vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken.

Nach dem Urhebergesetz sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Diese Aufzählung ist abschließend, doch werden die einzelnen Kategorien weit ausgelegt. So wird etwa Software als Werk der Literatur angesehen. Der urheberrechtliche Schutz erfasst jedoch nur die Form eines Werkes. Die dahinter stehende Idee – etwa wissenschaftliche Lehren, Werbemethoden oder Spielideen – ist regelmäßig gemeinfrei.

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