Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fake

Profile bei Facebook – Rechtslücke durch fehlende Strafbarkeit von „Identitätsdiebstahl“ in sozialen Netzwerken.

Mit der ständig wachsenden Bedeutung sozialer Netzwerke für die private und geschäftliche Kommunikation ist leider auch eine Zunahme von Missbrauchsfällen verbunden. Sowohl Personen des öffentlichen Lebens als auch nicht im Lichte der Öffentlichkeit stehende Privatpersonen werden zunehmend Opfer von „Identitätsdiebstahl“.

Die Täter legen ohne Kenntnis der betroffenen Personen Profile in sozialen Netzwerken an, laden Fotos hoch, kommunizieren mit Freunden des Namensträgers und verbreiten in dessen Namen falsche und oft kompromittierende Mitteilungen. Die auf diese Weise in Umlauf gebrachten Inhalte verbreiten sich aufgrund der Multiplikatorfunktion der Netzwerke rasend schnell und lassen sich faktisch nicht mehr aus der Welt schaffen. Das Risiko ruf- und geschäftsschädigender Wirkungen ist entsprechend groß.

Die Motivlage der Täter ist vielschichtig. Zum Überwiegenden Teil dürfte es sich um klassische Stalking- Fälle handeln, also um Personen, die dem Opfer aus niedrigen persönlichen oder mitunter pathologischen Beweggründen nachstellen. Teilweise ist die Motivation auch wirtschaftlicher Natur. Die Täter schleichen sich in fremde Netzwerke ein und nutzen das Vertrauen aus, das Freunde dem echten Namensträger entgegenbringen. Die hierdurch gewonnenen Informationen und sonstigen Inhalte (Fotos) können durchaus „geldwert“ sein, insbesondere wenn sie aus dem Umfeld von Prominenten stammen.

Trotz der erheblichen wirtschaftlichen und privaten Risiken, die eine solche „Unterwanderung“ sozialer Netzwerke mit sich bringt, sind die rechtlichen Möglichkeiten der Geschädigten begrenzt. Der „Identitätsdiebstahl“ ist in Deutschland für sich genommen nicht strafbar. Durch Fake-Profile werden zwar einerseits die Namensrechte des „echten“ Namensträgers verletzt. Verletzt werden ferner seine Persönlichkeitsrechte, weil ihm Äußerungen in den Mund gelegt werden, die tatsächlich nicht von ihm stammen. Dem Geschädigten stehen deshalb unter mehreren Gesichtspunkten zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zur Seite. Auch die ihm durch das Fake-Profil entstandenen Schäden kann der Geschädigte grundsätzlich beim Täter liquidieren.

In der Praxis sind die zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche häufig jedoch nicht oder nur schwer durchsetzbar. Grund hierfür ist die fehlende Strafbarkeit des „Identitätsdiebstahls“. Ohne eine entsprechende Anordnung durch die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) verweigern die Netzwerkbetreiber (Facebook, Xing, etc.) den Geschädigten die Herausgabe der Login-Daten, also des E-Mail Accounts, mit welchem das Profil angelegt wurde. Die Durchsetzung der – fraglos gegebenen – zivilrechtlichen Ansprüche kann daher unter Umständen an der fehlenden Strafbarkeit des „Identitätsdiebstahls“ scheitern.

Bis zur Schließung der Strafbarkeitslücke müssen daher „Hilfstatbestände“ gefunden werden, die die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen. In Betracht kommen dabei sämtliche strafbaren Handlungen, die der Täter unter Verwendung des Fake-Profils begeht. Regelmäßig kommt es beispielsweise zu Bildrechtsverletzungen, da die Täter häufig auch Fotos der Betroffenen unbefugt hochladen, was strafbar ist. Das Strafmaß ist noch erhöht, wenn es sich um Fotos handelt, die das Opfer unbekleidet oder in anderen kompromittierenden Situationen zeigen. Alternativ (bzw. kumulativ) ist auch eine Anzeige wegen Stalkings denkbar, da die vollständige Übernahme einer fremden Identität in einem sozialen Netzwerk unter Umständen als besonders extreme Form des Nachstellens angesehen werden könnte.

Fazit: Den Opfern eines „Identitätsdiebstahls“ in Facebook oder anderen sozialen Netzwerken stehen gegen den Täter Unterlassungs- und Schadensersatz- bzw. Geldentschädigungsansprüche zu. Die Täterermittlung und mithin die Durchsetzung dieser Ansprüche wird dadurch erschwert, das der Identitätsdiebstahl für sich genommen nicht strafbar ist. Zum Zwecke der Täterermittlung muss daher in der Regel Strafanzeige wegen anderer Begleitstraftaten erstattet werden.

Ansprechpartner:
Dr. Kay Wagner

Stand: September 2011