BGH stärkt Rechte von Host-Providern durch „Schaukelpferd-Verfahren“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 25.10.2011, AZ VI ZR 93/10) die Verpflichtungen von Host-Providern im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen in Internet-Blogs präzisiert. Der BGH hatte sich mit einer Beleidigung in einem Blog zu befassen, der von Google gehostet wurde.

Die Bedeutung von Blogs, News-Seiten und sozialen Netzwerken (facebook, twitter und Co) in der Medienlandschaft nimmt ständig zu. Damit steigt auch die Zahl von Rechtsverletzungen im Internet, es kommt immer häufiger zu Beleidigungen, Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte, ungenehmigten Veröffentlichungen von Fotos oder sonstigen Urheberrechtsverletzungen. „Täter“ dieser Rechtsverletzungen im strafrechtlichen Sinne sind diejenigen Nutzer, die die rechtsverletzenden Inhalte hochladen. Weil die Nutzer häufig anonym agieren und für die Betroffenen nur schwer greifbar sind, werden gerne die (Host-) Provider als sogenannte Störer in Anspruch genommen, da sie die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Blogs und sonstigen Portale zur Verfügung stellen.

Die Provider sind durch das Telemediengesetz privilegiert und haften grundsätzlich nur, wenn sie trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung die rechtswidrigen Inhalte nicht löschen. Lange streitig war aber der Umfang der erforderlichen Kenntnis. Es war unklar, ob der Provider auf die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung verpflichtet war die Inhalte zu löschen, ob ein eigenes Prüfungsrecht oder gar eine Prüfungspflicht bestand.

Der BGH hat diese Unklarheiten nunmehr zu beseitigen versucht, indem er den Providern ein Prüfungsschema an die Hand gab. Das durchzuführende Prüfverfahren ist demnach mehrstufig. Zunächst hat der Host-Provider zu prüfen, ob die Anzeige der Rechtsverletzung ausreichend substantiiert, also so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen ohne weiteres nachvollzogen werden kann (1. Prüfung). Ist dies der Fall, so hat der Provider die Verletzungsanzeige an die für den Blog verantwortliche Person unter Fristsetzung zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist aus, muss der Provider den beanstandeten Beitrag ohne weitere Prüfung löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche hingegen die Rechtsverletzung substantiiert in Abrede und bestehen deshalb begründete Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung, hat der Provider dem Anzeigenden dies mitzuteilen und ihn – wiederum unter Fristsetzung – zum Nachweis der Rechtsverletzung aufzufordern (2. Prüfung). Reagiert der Anzeigende darauf nicht, muss der Provider nichts unternehmen, die Inhalte also nicht löschen. Legt der Anzeigende Beweise vor, aus denen sich die Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Blog-Verantwortlichen ergibt, muss der Provider die gerügten Inhalte löschen (3. Prüfung).

Fazit: Die Präzisierung der Verhaltensregeln erleichtert Diensteanbietern den Umgang mit Verletzungsanzeigen; das Verfahren wird für alle Beteiligten (auch für die Rechtsinhaber) transparenter. Gleichzeitig treffen den Provider jedoch erhöhte Prüfungs- und Kommunikationspflichten, er kann die gerügten Inhalte nicht (mehr) ungeprüft löschen, sondern muss sich einem Verfahren unterwerfen, das einen erheblichen Aufwand verursachen wird. Die mit den einzelnen Prüfungsschritten befassten Mitarbeiter sollten rechtzeitig geschult werden.

Ansprechpartner:
Dr. Kay Wagner

Stand: November 2011