Neues Urteil zu Konflikt zwischen Namensrechten und Markenrechten

Der BGH hat mit einem Urteil vom 07.07.2011 seine bisherige Rechtsprechung zur Reichweite von Namensrechten in Abgrenzung zu gleichlautenden Marken präzisiert und dabei die Markenrechte gestärkt.

Gegenstand der Entscheidung war der Rechtsstreit zwischen den Inhabern eines seit Jahren unter der Bezeichnung „Gärtner Pötschke“ betriebenen Gärtnereibetriebes und dem Inhaber der später eingetragenen Marke „Gartencenter Pötschke“.

Unternehmensgründer stehen oft vor der Frage der Einbeziehung ihres Familiennamens in die Unternehmensbezeichnung (Firma). Namen sind selten einzigartig. Die Verletzung älterer Namens- oder Markenrechte kann Unterlassungs-und Schadensersatzansprüche des Inhabers der älteren Rechte auslösen und eine Umbenennung des Unternehmens erforderlich machen. Um dies zu vermeiden, sollte auch bei Verwendung des eigenen Familiennamens als Unternehmenskennzeichen noch vor der Gründung geprüft werden, ob entgegenstehende ältere Unternehmensbezeichnungen oder Marken bestehen. Bei dieser Prüfung sollten folgende Grundregeln beachtet werden:

 

1. Namensrecht aus BGB

Aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jeder Träger eines Familiennamens, dessen Interessen durch die unbefugte Nutzung des gleichen Namens verletzt werden, von dem Verletzter die Unterlassung dieser Beeinträchtigung verlangen. Daraus folgt jedoch kein generelles Verbietungsrecht. Auch das Namensrecht unterliegt dem allgemeinen Gebot der Lauterkeit im geschäftlichen Verkehr. Das Namensrecht darf nicht dazu missbraucht werden, ein bereits bestehendes Unternehmenskennzeichen/Marke zu beeinträchtigen und sich gegenüber den Inhabern dieses Zeichens einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

2. Grenzen des Namensrechts

Der aus dem Markengesetz folgende Kennzeichenschutz geht in seinen Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Grundsätzlich kann zwar niemandem verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH NJW 2002, 2031, 2034; BGH GRUR 1995, 754 – Altenburger Spielkartenfabrik). Wird allerdings durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, besteht ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, die eine Verwechslungsgefahr nach Möglichkeit ausschließt. Aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen erfolgt generell kein Anspruch des Namensträgers, seinen Namen bzw. das aus seinem Namen gebildete Unternehmenskennzeichen als Marke, also zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbar schützenswertes Interesse besteht allerdings nicht für die Kennzeichnung von Waren- oder Dienstleistungen mit einem Familiennamen. Es ist daher in aller Regel nicht gerechtfertigt, dass der Inhaber älterer Kennzeichenrechte nicht nur den persönlichkeitsrechtlich privilegierten Gebrauch des Namens als Unternehmenskennzeichen, sondern auch den markenmäßigen Gebrauch oder die Eintragung als Marke dulden muss.

(Vgl. BGH WRP 2011, 886- Peek & Cloppenburg II; BGH Urteil vom 07.07.2011, Az. 1 ZR 207/08 – Gartencenter Pötschke)

3. Prioritätsgrundsatz – „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“

Bei Domain-Registrierungen gilt ebenso wie bei Markenanmeldungen der Prioritätsgrundsatz. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für eine Domain oder eine Marke in Betracht, hat also derjenige die „stärkeren“ Rechte, der seinen Namen zuerst durch eine Markenanmeldung gesichert oder als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichem Verkehr verwendet hat. Der prioritätsjüngere Namensträger ist dann verpflichtet, seinem Namen bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr einen Zusatz hinzuzufügen, der die Gefahr der Verwechslung mit den älteren Zeichen ausschließt.

4. Gleichgewichtslage bei längerer Duldung

Zu einer sogenannten „Gleichgewichtslage“ kommt es dann, wenn mehrere Gleichnamige über einen längeren Zeitraum ihren Namen unbeanstandet nebeneinander benutzt haben. In diesem Fall besteht eine Duldungspflicht und ist es auch dem Inhaber des älteren Zeichens nicht möglich, die Verwendung des prioritätsjüngeren Zeichens verbieten zu lassen (vgl. BGH WRP 2010, 880, Peek & Cloppenburg I; BGH WRP 2011, 886, Peek & Cloppenburg II; BGH Urteil vom 07.07.2011, I ZR 207/08).

Fazit: Ein Namensträger ist grundsätzlich dazu berechtigt, seinen Familiennamen im geschäftlichen Verkehr als Firma/Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Namensrechte erlauben es dem Namensträger jedoch nicht, dem Inhaber der gleichlautenden Marke die Nutzung des Namens als Herkunftsbezeichnung für Waren oder Dienstleistungen zu verbieten.

Ansprechpartner:
Dr. Kay Wagner

Stand: August 2011