LG Berlin: Like Button ist nicht wettbewerbswidrig

Das Landgericht Berlin (Beschluss v. 14.03.2011, 91 O 25/11) hat entschieden, dass der Einsatz des sog. Like-Buttons von Facebook auf einer Website nicht wettbewerbswidrig ist, da die möglicherweise verletzte Datenschutzbestimmung jedenfalls keine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. 

Sachverhalt:

Ein Unternehmen war von einem Wettbewerber im Wege der Abmahnung wegen des Einsatzes des Facebook Like-Buttons auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Wettbewerber sah in dem Einsatz des Buttons einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht, der zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Nachdem das Unternehmen die eingeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte der Wettbewerber vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht wies diesen Antrag zurück.

Die Entscheidung:

Das Gericht stellt zunächst dar, wie der Like-Button funktioniert:

„Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar.“

Ob in der Einbindung einer solchen Funktionalität ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht, insbesondere § 13 TMG liegt, lässt das Gericht dann jedoch dahin stehen, da nach seiner Ansicht jedenfalls kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Nach dieser Norm handelt wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Hierzu führt das Gericht weiter aus:

„Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (…) Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (…). Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 13 TMG nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist“. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.“

Ansprechpartner:
Fabian-Laucken

Stand: März 2011