Bundesgerichtshof zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09) zu den Anforderungen an eine Werbung mit Herstellergarantien im Verbrauchsgüterkauf geäußert und damit die bis dato bestehende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich beendet.

„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, „3 Jahre Garantie“ zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang – im Wortlaut mehrdeutig – davon spricht, dass „die Garantie“ die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.“ (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 19.4.2011)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist, insbesondere in ihrer Eindeutigkeit, zu begrüßen. Die Werbung mit einer Garantie ist grundsätzlich auch mit schlagwortartigen Hinweisen möglich, ohne die in § 477 BGB geforderten Details zu benennen.

Das Oberlandesgericht Hamm, dessen Entscheidung der Bundesgerichtshof mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben hat, hatte dies noch anders gesehen und hierzu ausgeführt: „Dabei mag man durchaus begrifflich zwischen der Garantieerklärung selbst, die den gesetzlich bestimmten Inhalt haben muss, und der Werbung mit einer Garantie unterscheiden, zumal § 443 BGB beide Begriffe verwendet. Es kann auch dahinstehen, ob in jedem Fall einer Werbung mit einer Garantie auch die Garantiebedingungen mitgeteilt werden müssen. Bezieht sich die Werbung allerdings auf konkrete Verkaufsangebote im Internet, wie es hier bei dem Hinweis auf alle Angebote von HQ-Patronen der Fall ist, muss mit dem Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informiert werden. Wie der Senat in der Sache 4 U 173/09 bereits ausgeführt hat, ist die beworbene Übernahme der Garantie Teil des betreffenden Kaufvertrages über die beworbenen Produkte, für die die Garantie gelten soll. Sie wird nicht etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt. Deshalb muss der Verbraucher auch vor dem Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen.“ (OLG Hamm, Urteil vom 13.8.2009, Az. 4 U 71/09)

Die Urteile des OLG Hamm hatten zu einer erheblichen Unsicherheit insbesondere bei Online-Händlern und zu Abmahnungen vermeintlich unzulässig werbender Unternehmer geführt. Dies ist nun beendet. Unternehmer, die aufgrund erhaltener Abmahnungen u.U. vorsorglich eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten nun prüfen, ob diese weiterhin wirksam ist oder gekündigt werden kann.

Ansprechpartner:
Fabian-Laucken

Stand: April 2011