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Kassenpachterstattung – Keine unnatürliche Aufspaltung eines als Gesamtpaket überlassenen Kassensystems

Es entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Tankstellenbetreiber dem Grunde nach die von ihnen gezahlten Kassenpachten von den Mineralölunternehmen (MÖG) zurückverlangen können, jedenfalls dann, wenn die Kassensysteme entsprechend der Branchenübung mit einer Datenleitung zur Unternehmenszentrale ausgestattet sind, mittels welcher die Kraftstoffpreise vom Unternehmen in die Tanktechnik eingespeist werden. Die Preiseingabefunktion und die hierfür erforderliche Datenleitung wird einhellig als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB angesehen, die dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.

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