In der Regel keine Markenverletzung durch die Verwendung von ehemaligen staatlichen Symbolen auf T-Shirts

Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung „DDR“ und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf. (BGH, Urteil vom 14.1.2010 – Az. I ZR 92/08)

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke „DDR“ die u.a für Sportbekleidungsstücke, T-Shirts und Trikots eingetragen ist. Er ist außerdem Inhaber einer aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR bestehenden Bildmarke, die er u.a für Webstoffe registriert hat.

Der Beklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der M. A. GbR. Diese vertreibt Produkte mit Emblemen der ehemaligen DDR. Sie bewarb ein T-Shirt mit der Wort-/Bildbezeichnung „DDR mit Staatswappen“ im Internet.

Hierin sah der Kläger eine Markenverletzung und nahm den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht München hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht München den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Diese Verurteilung wurde nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben.

Die Entscheidung

Die Verletzung einer Marke durch die Verwendung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Kennzeichens durch einen Dritten setzt unter anderem voraus, dass der Dritte dieses Kennzeichen „markenmäßig“ verwendet. Eine markenmäßige Verwendung wiederum oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Die Rechte aus der Marke, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte.

Das OLG München hatte hier angenommen, die M. A. GbR habe das in Rede stehende Logo auf dem T-Shirt markenmäßig verwendet. Davon sei bereits auszugehen, wenn sich nicht ausschließen lasse, dass einige Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise es als Herkunftsangabe auffassten. Werde ein Zeichen unmittelbar auf der Ware angebracht, spreche dies für eine kennzeichenmäßige Verwendung. Es entspreche auch verbreiteter Übung im Bekleidungsbereich, Bekleidungsstücke mit großen Buchstaben zu versehen. Der Verkehr sei an diese Form der Anbringung einer Marke gewöhnt. Eine daneben bestehende dekorative Funktion oder ein aus Gründen der Nostalgie erfolgender Hinweis auf die frühere DDR schließe die Herkunftsfunktion der Bezeichnung nicht aus. Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt und hat hierzu ausgeführt:

„Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abgestellt, in dem der Verkehr in unterschiedlicher Größe angebrachte Aufdrucke markenrechtlich geschützter Zeichen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken vorfindet. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstückes angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloß dekoratives Element auffasst, nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren kann. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Der Verkehr wird zwar Zeichen, die ihm als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt sind, ebenfalls als Herkunftszeichen auffassen, wenn sie auf der Außenseite der Kleidung angebracht sind. Zeichen, die dem Verkehr – wenn auch in anderem Zusammenhang – als Produktkennzeichen bekannt sind, wird er häufig ebenso als Kennzeichen ansehen. Entsprechendes gilt für Phantasiebezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach von Unternehmen zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken außen auf der Kleidung verwandt werden. Diese Maßstäbe lassen sich auf die angegriffene Bezeichnung nicht übertragen, weil der Verkehr das beanstandete Logo auf dem T-Shirt als Zusammensetzung der Abkürzung der früheren Deutschen Demokratischen Republik und ihres Staatswappens erkennt. Der durchschnittlich informierte angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr zumindest auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen.“

Beraterhinweis

Mit einer Entscheidung vom selben Tag (BGH, Urteil vom 14.1.2010 – Az. I ZR 22/08) hatte der BGH ebenfalls entschieden, dass auch die Verwendung der Bezeichnung „CCCP“ in Kombination mit einem Bild von Hammer und Sichel auf der Vorderseite eines T-Shirts keine Verletzung der für Bekleidung eingetragenen Wortmarke „CCCP“ darstellt. Die Buchstabenfolge „CCCP“ ist die Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Hier hatte auch schon das Berufungsgericht – das OLG Hamburg – eine Markenverletzung verneint, was vom BGH wie folgt bestätigt wurde:

 „Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkehr den Wortbestandteil „CCCP“ jedenfalls im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt. Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.“

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der BGH keine generelle „Freigabe“ für die Verwendung ehemaliger staatlicher Symbole, die jemand als Marke geschützt hat, erteilt, sondern auf die jeweilige Ausgestaltung im Einzelfall abstellt, wie aus seinen nachfolgenden Ausführungen deutlich wird:

„Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die isolierte Verwendung der Bezeichnung „CCCP“ auf Bekleidungsstücken verboten hat. Die Beklagte hat die Buchstabenfolge nur im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol verwendet. Dementsprechend beschränkt sich der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf diese Verletzungsform. Jedenfalls in dieser Kombination fasst der Verkehr den beanstandeten Aufdruck auf T-Shirts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Herkunftshinweis auf.“

Es ist daher stets bezogen auf die konkrete Gestaltung zu prüfen, ob die Gefahr einer Markenverletzung besteht oder nicht.

Ansprechpartner:
Fabian-Laucken

Stand: Juli 2010