In der Regel keine Markenverletzung durch die Verwendung von ehemaligen staatlichen Symbolen auf T-Shirts
Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung „DDR“ und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf. (BGH, Urteil vom 14.1.2010 – Az. I ZR 92/08)