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In der Regel keine Markenverletzung durch die Verwendung von ehemaligen staatlichen Symbolen auf T-Shirts

Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung „DDR“ und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf. (BGH, Urteil vom 14.1.2010 – Az. I ZR 92/08)

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