Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Berlin

Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer durch die Bundesländer ist in vollem Gang. In Berlin kommt es bereits zur zweiten Erhöhung von 4.5% auf nunmehr 5%. Stichtag soll der 1. April 2012 sein. Damit gleicht Berlin den Steuersatz an die Erhöhung durch Brandenburg an, die seit 1.1.2011 gilt.

 

Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer durch die Bundesländer ist in vollem Gang. In Berlin kommt es bereits zur zweiten Erhöhung von 4.5% auf nunmehr 5%. Stichtag soll der 1. April 2012 sein. Damit gleicht Berlin den Steuersatz an die Erhöhung durch Brandenburg an, die seit 1.1.2011 gilt.

Der Ankündigung im November 2011 ist inzwischen die Vorlage an das Abgeordnetenhaus gefolgt (Drucksache 17/0118, 18.01.2012). Die Vorlage ist online verfügbar (http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen//vorgang/d17-0118.pdf).

Für die Abgrenzung der Steuersätze kommt es darauf an, ob der Grundstückserwerb vor dem 1.4.2012 verwirklicht wurde. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Verwirklichung vor, wenn die Vertragspartner sich gebunden haben (vgl.  BFH, Urteil v. 29.9.2005, II R 23/04, BStBl 2006 II S. 137), in der Regel also, wenn der Grundstückskaufvertrag beurkundet wurde. Da das Grunderwerbsteuergesetz eine Fülle von Anknüpfungstatbeständen kennt und Grundstückskaufverträge durch Bedingungen, Genehmigungserfordernisse oder besondere Gestaltungen nicht immer den Grunderwerbsteuertatbestand bei Beurkundung verwirklichen, kann eine ausreichende Zeitplanung und eine steuerrechtliche Prüfung in der Nähe des Stichtagstermins helfen, noch den alten Steuersatz in Anspruch zu nehmen. Lesenswert ist dazu beispielsweise die kurz vor der Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Nordrhein-Westfalen zum 1.10.2011 (ebenfalls auf 5%) von der  Oberfinanzdirektion Münster geäußerte Auffassung (OFD Münster, Verfügung v. 16.8.2011, S 4430 – 28 – St 24 – 35 GrEStG § 14, § 23).

Bei Grundstücksgesellschaften in der Rechtsform der GbR, beispielsweise einer Baugruppe, wird ein Grunderwerbsteuertatbestand bei Veränderungen im Gesellschafterbestand nur durch Sondertatbestände verwirklicht. In der Regel kommt es hier auf die Erlangung der Gesellschafterstellung an, also auf die wirksame Beitrittsvereinbarung.

Ansprechpartner:
Rainer Ihde

Stand: Februar 2012