Einwilligung in Telefonwerbung in AGB – Eine aktuelle Entscheidung des BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10

Wer Kundendaten für Werbezwecke nutzen will, benötigt eine Einwilligung der betroffenen Person. Für den Unternehmer stellt sich das Problem, wie er eine solche Einwilligung rechtssicher erlangen kann. In der Praxis sind solche Einwilligungserklärungen standardisiert und häufig Bestandteil der Vertragsunterlagen bzw. AGB. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer solchen Klausel beschäftigt und einige wichtige Grundsätze bestätigt (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10).

 

Im konkreten Fall ging es um Werbung für Zeitschriftenabonnements per Telefonmarketing. In einer Zeitschrift war ein Gewinnspiel veranstaltet worden. Auf der Teilnehmerkarte befand sich ein Feld, in das die Teilnehmer neben ihrem Namen ihre Telefonnummer eintragen sollten. Daneben stand: „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote […])“.

Auf dieser Basis ließ der Anbieter dann anschließend die Teilnehmer, die hier ihre Telefonnummer eingetragen hatten, anrufen und für ein Zeitschriftenabonnement werben. (Es handelte sich um Privatleute bzw. Verbraucher.)

Der Anbieter wurde deswegen von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und, nachdem er sich weigerte seine Praxis zu ändern und außerdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, auf Unterlassung verklagt.

Der Bundesgerichtshof gab dem Wettbewerbsverband Recht. Die Telefonanrufe des Unternehmens zu Werbezwecken waren rechtswidrig, weil keine Einwilligung der Betroffenen vorlag, die den strengen rechtlichen Anforderungen genügte.

Die Erhebung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken erfordert eine besonders hervorgehobene Belehrung. Eine solche Belehrung bzw. Erklärung darf nicht im Kleingedruckten versteckt sein, sondern sie muss  besonders hervorgehoben sein (§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG; siehe hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10, von uns hier besprochen: Link)

Der Betroffene muss eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligungserklärung abgeben (Opt In; BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, VIII ZR 348/06).

Das gilt für Werbung per E-Mail (stets) ebenso wie für Telefonanrufe (auf jeden Fall gegenüber Verbrauchern, im Zweifel auch gegenüber Unternehmern).

Bei Telefonwerbung genügt selbst ein Double-Opt-In per E-Mail nicht, erforderlich ist die schriftliche Erklärung im Original (BGH-Urteil vom 10. Februar 2011, Az. I ZR 164/09 – Telefonaktion II; von uns hier besprochen: Link).

Im vorliegenden Fall waren diese Grundsätze nicht eingehalten. Der Zusatz neben dem Feld für die Telefonnummer enthielt nämlich bei genauer Betrachtung zwei verschiedene Erklärungen: Einmal die Telefonnummer „zur Gewinnbenachrichtigung“, und zum zweiten „für weitere interessante telefonische Angebote“ – also für Werbeanrufe. Dieser zweite Punkt war nicht besonders hervorgehoben.
Im Ergebnis wurde das werbetreibende Unternehmen hier zur Unterlassung verurteilt (§§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG) und musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. (Bemerkenswert ist, dass hier der Gegenstandswert bzw. Streitwert für den Wettbewerbsverstoß durch Telefonwerbung bzw. eine unzureichende Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf immerhin relativ hohe 30.000,00 EUR angesetzt wurde.)

Dieser Beschluss des BGH steht in einer Reihe ähnlicher Gerichtsentscheidungen, die in der letzten Zeit ergangen sind: Wie schwierig es ist, eine beweissichere Einwilligung zu bekommen, illustriert ein Fall, den der Bundesgerichtshof Anfang 2011 entschieden hat (siehe BGH-Urteil vom 10. Februar 2011, Az. I ZR 164/09 – Telefonaktion II: Double-Opt-In per E-Mail reicht nicht für Telefonwerbung; von uns hier besprochen: Link). Das OLG Hamm hat klargestellt, dass datenschutzrechtlich relevante Einwilligungserklärungen im Text deutlich hervorzuheben sind (OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10, von uns hier besprochen: Link).

Das zeigt, dass es nach wie vor ein wichtiges Thema ist, beim Sammeln von Kundendaten für Werbezwecke unbedingt auf eine transparente und rechtssichere Gestaltung zu achten.

Beraterhinweis:

  • Die Erhebung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken erfordert eine besonders hervorgehobene Belehrung. Eine solche Belehrung bzw. Erklärung darf nicht im Kleingedruckten versteckt sein, sondern sie muss  besonders hervorgehoben sein.
  • Der Betroffene muss eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligungserklärung abgeben (Opt-In).
  • Diese Einwilligung darf nicht mit anderen Erklärungen und Einwilligungen kombiniert sein. Es muss eine Einwilligung speziell „für Werbung“, mit möglichst genauer Beschreibung, sein, und nur das.
  • Das gilt für Werbung per E-Mail (stets, und zwar als Double-Opt-In) ebenso wie für Telefonanrufe (auf jeden Fall gegenüber Verbrauchern, im Zweifel auch gegenüber Unternehmern).
  • Bei Telefonwerbung genügt selbst ein Double-Opt-In per E-Mail nicht, erforderlich ist die schriftliche Erklärung im Original. (Bei E-Mail-Werbung genügt in der Regel ein Double-Opt-In per E-Mail).
  • Bei Nichtbeachtung ist mit Abmahnungen zu rechnen.

Anmerkung:

Siehe hierzu auch unsere Beiträge zum BGH-Urteil vom 10. Februar 2011, Az. I ZR 164/09 – Telefonaktion II, in dem es um die Schwierigkeiten des Nachweises einer wirksamen Einwilligung geht, Link, und zu OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10, zur deutlichen Hervorhebung datenschutzrechtlich relevanter Einwilligungserklärungen, Link.

Ansprechpartner:
Dr. Marcus Dittmann

Stand: Juni 2011