Werbung mit Testergebnissen II – Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10

Wenn ein Unternehmen bei einem Warentest oder Produktvergleich gut abgeschnitten hat, bietet es sich an, mit dem Testurteil Werbung zu machen. Dabei sind allerdings gewisse Formalien und Bedingungen zu beachten, um nicht in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht zu kommen. Zu Anfang des Jahres 2011 sind unabhängig voneinander gleich drei aktuelle Gerichtsentscheidungen von Oberlandesgerichten dazu ergangen:

Im Januar hat das OLG Frankfurt am Main klargestellt, dass es nicht genügt, die Testnote alleine anzugeben, sondern dass man darüber hinaus auch die Platzierung im Test deutlich machen muss, also, wie groß das Teilnehmerfeld war, wie viel Mal welche Note vergeben wurde und an welcher Rangstelle man selber gelandet ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10, von uns hier besprochen: Link).

Im Februar hat das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die Fundstelle des Tests angegeben und deutlich sichtbar gemacht werden muss (KG, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11, von uns hier besprochen: Link).

Wenige Tage später hatte das OLG Celle dann einen ganz ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen wie das Kammergericht (OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10):
Auch hier hatte ein Werbetreibender mit einem günstigen Testurteil geworben. Allerdings war bei der Angabe, wo genau der betreffende Test zu finden war, in so kleiner Schrift abgedruckt (konkret nur eine 3- oder 4-Punkt-Schrift), dass sie für den normalen Betrachter nicht mehr lesbar war. Dies bemängelte ein Wettbewerbsverband und nahm den Werbetreibenden auf Unterlassung in Anspruch.

Auch die beteiligten Richter konnten die Schrift beim besten Willen nicht entziffern und verboten die weitere Werbung in dieser Form. Sie urteilten, dass es eine wettbewerbswidrige  Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen sei (§§ 3 Abs. 2, 5a UWG), wenn nicht leicht erkennbar und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo man im Zweifel nähere Angaben zu dem angegebenen Testurteil erhalten kann. Es ist erforderlich, eine Fundstellenangabe zu machen, und diese muss auch wirklich lesbar sein, und zwar für einen normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Als unterste Grenze nahmen die niedersächsischen Richter hier eine 6-Punkt-Schrift an, jedenfalls bei der üblichen schriftbildlichen und grafischen Gestaltung.

Die Richter stellten in ihrem Urteil außerdem noch einmal ausdrücklich klar, dass es auf keinen Fall als Bagatelle zu werten ist, wenn man die Werbung in diesem Punkt nicht ordentlich gestaltet. Das Testurteil sei ein solch wichtiger Aspekt für die Entscheidung des Verbrauchers, dass ein Verstoß in diesem Punkt auf jeden Fall wettbewerbswidrig sei und von Konkurrenten, Wettbewerbsverbänden und Verbraucherschützern abgemahnt werden könne. Es liegt dann ein Verstoß gegen eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vor, die nicht unter die Bagatellklausel der § 3 Abs. 1 UWG (Spürbarkeit) fällt.

Dementsprechend wurde auch in diesem Fall der Werbetreibende zur Unterlassung verurteilt.

Beraterhinweis:

Die Grundsätze, die anhand dieser beiden Gerichtsentscheidungen deutlich werden, gelten in ihrer Konsequenz letztlich für alle Werbeformen und Werbemedien: Printwerbung, Fernsehen, Internet:

  • Die Werbung mit Testergebnissen ist im Prinzip zulässig.
  • (Achtung: Die Stiftung Warentest hat bestimmte Bedingungen für die Nutzung ihrer Logos, die gegebenenfalls zu beachten sind. Abrufbar dort auf der Webseite Entsprechendes gilt für andere Testanbieter und Verlage.)
  • Die Fundstelle muss angegeben werden, damit der Kunde das Testergebnis, falls gewünscht, nachlesen kann.
  • Die Platzierung im Testfeld muss angegeben werden, um dem angesprochenen Kunden eine Einordnung zu ermöglichen (siehe OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10).
  • Diese Informationen müssen deutlich sichtbar angegeben werden und so gestaltet, dass sie tatsächlich erkennbar und leicht lesbar sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Schrift nicht zu klein und nicht zu kontrastarm gewählt werden darf (KG, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11; OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10).

Anmerkungen: Dieser Artikel schließt an unseren Artikel an: Werbung mit Testergebnissen I vom März 2011, Link.

Ansprechpartner:
Dr. Marcus Dittmann

Stand: April 2011