Volkswagen Abgasaffäre – Strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern aus Garantenstellung?

Die jüngst zugestandene planmäßige Manipulation von Abgastests in den Vereinigten Staaten wirft ein schlechtes Licht auf den Volkswagen-Konzern, möglicherweise aber auch die Compliance-Kultur in Deutschland insgesamt. VW hat erst kürzlich im Ergebnis eines unlängst abgeschlossenen Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der dubiosen Koppelung eines Großauftrags mit einer Sponsoringzusage zugunsten des Vfl Wolfsburg eine Geldbuße in Millionenhöhe zahlen müssen. Der Vorstand hat sich diesen Warnschuss nicht zur Lehre gereichen lassen und offenbar nicht bzw. jedenfalls nicht schnell genug die notwendigen Konsequenzen gezogen. In manchen Bereichen fehlt dem Konzern ersichtlich noch immer ein funktionierendes Compliance-Management-System.

Die gezielte Manipulation von Abgastests mittels einer Software wäre hierzulande als besonders schwerer (bandenmäßiger) Fall des Computerbetruges im Sinne von § 263 a StGB i.Vm.§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 2 StGB strafbar. Sollte es in Deutschland zu ähnlichen Manipulationen gekommen sein, und danach sieht es derzeit aus, müssten die für den Bereich Compliance zuständigen Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG auch persönlich mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Es steht außer Frage, dass die Entwicklung und der Einsatz einer Software zur Manipulation von Abgaswerten in weltweit mutmaßlich 11 Mio. Fahrzeugen nicht das Werk eines Einzeltäters sein kann. Mit der Entwicklung und Optimierung von Motoren und der dazugehörigen Steuerungssoftware sind dutzende Ingenieure und Entwickler befasst; die Motoren werden vor der Serienreife intensiven Dauertests unter allen denkbaren Bedingungen und Leistungsgrenzen unterzogen, dies unter ständiger Messung der Abgas- und Verbrauchswerte Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass die Manipulationen jedenfalls in den mit Dieselmotoren befassten Entwicklungsabteilungen allgemein bekannt waren.

Für die Frage der persönlichen Strafbarkeit kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Mitglieder des Vorstands selbst nachweisbar Kenntnis von den Manipulationen hatten. Der Vorstand haftet vielmehr auch dann, wenn er es entgegen der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung aus § 91 Abs. 2 AktG unterlassen hat, ein funktionierendes Compliance-System einzurichten.

Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen und den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Entscheidend für den erforderlichen Umfang der Compliance-Organisation sind Art, Größe und Organisation des Unternehmens, seine geographische Präsenz sowie natürlich die einschlägigen Vorschriften. Der Vorstand der Volkswagen AG hat es jedenfalls im Bereich der Regelkonformität in Bezug auf umweltrechtliche Bestimmungen offenbar versäumt, ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten.

Rechtsfolge dieser Säumnis ist einerseits die gesamtschuldnerische Verpflichtung des Vorstands zum Ersatz des der Gesellschaft in Folge der Verletzung der Legalitätspflicht entstehenden Schadens (§ 93 Abs. 2 AktG). Diese Haftung dürfte indes zu 90 % von geeigneten D&O-Versicherungen aufgefangen werden.

Nicht versicherbar ist aber die strafrechtliche persönliche Verantwortung des Vorstands bzw. der für die Regelkonformität zuständigen Vorstandsmitglieder aus ihrer Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB für die Einhaltung der Legalitätspflicht. Der Vorstand kann deshalb unabhängig von seiner möglicherweise bestehenden Unkenntnis von den Manipulationen im Einzelnen für den Betrug strafrechtlich verantwortlich sein, weil er es gesetzeswidrig unterlassen hat, die geeigneten Kontroll- und Präventionsmaßnahmen einzurichten.

Fazit: Die Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung des Gesamtvorstandes zur Einhaltung des Legalitätsprinzips begründet einerseits die zivilrechtliche Haftung der zuständigen Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft. Die Vorstände von Unternehmen haften aufgrund ihrer Garantestellung zudem auch strafrechtlich, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst Kenntnis vom konkreten strafrechtlich relevanten Verhalten hatten.

Ansprechpartner:
Dr. Kay Wagner

Stand: September 2015