Tankstellenrecht: Handelsvertreterausgleich auch für LPG

Das Landgericht Berlin hat kürzlich klargestellt, dass ein scheidender Tankstellenverwalter einen Handelsvertreterausgleich gem. § 89 b HGB nicht nur für den Verkauf von Otto-und Dieselkraftstoffen, sondern auch für den Absatz von Flüssiggas („LPG“ = Liquid Petroleum Gas) verlangen kann. Der Verkauf von Autogas wird von vielen Mineralölgesellschaften nicht selbst durchgeführt. In diesen Fällen erfolgt die Errichtung der LPG-Säulen und die Belieferung der Tankstelle mit Autogas durch hierauf spezialisierte Unternehmen, die in der Regel einen Rahmenkooperationsvertrag mit der jeweiligen Mineralölgesellschaft geschlossen haben und auch mit dem jeweiligen Betreiber durch einen gesonderten Vertrag verbunden sind. In diesem Vertrag sind die Konditionen der LPG-Abgabe an Endkunden und die Abrechnung geregelt. Der Stationär agiert im Regelfall nicht als Eigenhändler, sondern –wie im sonstigen Kraftstoffgeschäft- als Absatzmittler des Gaslieferanten und erhält im Gegenzug für seine werbende Tätigkeit eine Provision.

Autogas dient ebenso wie Diesel, Super oder Normalbenzin als Brennstoff für Kraftfahrzeuge. Es lag deshalb nahe, bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für Autogasverkäufe die von der Rechtsprechung für die anderen Kraftstoffsorten entwickelten Grundsätze heranzuziehen und beispielsweise in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine stationsbezogene Schätzung des Stammkundenumsatzanteils der Stammkundenschätzung die MAFO-Studie zugrunde zu legen. Erstaunlicherweise sahen die Gaslieferanten dies anders und vertraten die lebensferne Ansicht, dass es im Autogasgeschäft generell keine Stammkunden gäbe. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Gaslieferanten zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs auf Basis der MAFO-Stammkundenquote von 58,4% verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit: Stationsbetreibern steht nach Vertragsende regelmäßig auch ein Handelsvertreterausgleich für den Verkauf von Autogas zu. Der Anspruch richtet sich nicht zwingend gegen die jeweilige Mineralölgesellschaft, sondern möglicherweise auch direkt gegen die Gaslieferanten, sofern mit dieser ein gesonderter Handelsvertretervertrag bestand. Für die Bestimmung der Höhe des Ausgleichs gelten die für die anderen Kraftstoffe entwickelten Grundsätze. Als Schätzgrundlage für die Bestimmung der Stammkundenumsatzquote kann die MAFO-Studie dienen.

Kontaktperson:

Dr. Kay Wagner

Datum: Januar 2016