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Tankstellenrecht: Handelsvertreterausgleich auch für LPG

Das Landgericht Berlin hat kürzlich klargestellt, dass ein scheidender Tankstellenverwalter einen Handelsvertreterausgleich gem. § 89 b HGB nicht nur für den Verkauf von Otto-und Dieselkraftstoffen, sondern auch für den Absatz von Flüssiggas („LPG“ = Liquid Petroleum Gas) verlangen kann. Der Verkauf von Autogas wird von vielen Mineralölgesellschaften nicht selbst durchgeführt. In diesen Fällen erfolgt die Errichtung der LPG-Säulen und die Belieferung der Tankstelle mit Autogas durch hierauf spezialisierte Unternehmen, die in der Regel einen Rahmenkooperationsvertrag mit der jeweiligen Mineralölgesellschaft geschlossen haben und auch mit dem jeweiligen Betreiber durch einen gesonderten Vertrag verbunden sind. In diesem Vertrag sind die Konditionen der LPG-Abgabe an Endkunden und die Abrechnung geregelt. Der Stationär agiert im Regelfall nicht als Eigenhändler, sondern –wie im sonstigen Kraftstoffgeschäft- als Absatzmittler des Gaslieferanten und erhält im Gegenzug für seine werbende Tätigkeit eine Provision.

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