Neue Rahmenbedingungen für AGB

Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Einleitung

Im Zuge der Schuldrechtsreform, die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Nebengesetzen in das BGB integriert.Hierzu zählt auch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), dessen Regelungsgehalt sich nunmehr in den Paragraphen 305 bis 310 des BGB findet. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne dieser Regelungen sind nicht nur das „Kleingedruckte“, sondern jede Klausel, die mehr als einmal für einen Vertrag verwendet werden soll.

Bei der Integration hat der Gesetzgeber Inhalt und Aufbau des AGB-Gesetzes weitgehend beibehalten und die Vorschriften lediglich an die neue Struktur und Diktion des Schuldrechts angepaßt. Gleichwohl gibt es einige inhaltliche Änderungen in den materiellen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, von denen die für IT-Unternehmen wichtigsten im Folgenden dargestellt werden sollen:

2. Überblick über die wesentlichen Änderungen

a) Transparenzgebot

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, die „nicht klar und verständlich ist“. Diese Regelung dient nach der Gesetzesbegründung lediglich der Klarstellung und entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung, die bisher schon in einzelnen Fällen die Unwirksamkeit einer Klausel angenommen hatte, wenn diese unklar oder undurchschaubar war. Dennoch ist davon auszugehen, dass Klauseln aufgrund dieser nun ausdrücklich im Gesetz enthaltenen Klarstellung verstärkt auf ihre Verständlichkeit hin überprüft werden. Das Transparenzgebot gilt auch für Leistungsbeschreibungen und Entgeltvereinbarungen. Insbesondere Klauseln, die die Einsatzbedingungen von Software regeln (Mehrplatzsysteme u.ä.), oder komplexe Preisgestaltungen sind daher auf ihre Verständlichkeit hin zu überprüfen.

b) Haftungsausschluss für Körperschäden

Neu eingeführt hat der Gesetzgeber in § 309 Nr. 7a BGB eine Bestimmung, wonach eine Begrenzung der Haftung für Schäden bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders unwirksam ist. Diese Neuregelung ist zukünftig auch etwa bei formularmäßigen Regelungen über die Beschränkung von Rechten des Käufers wegen Sachmängeln zu beachten. Da die Lieferung einer mangelhaften Sache nach dem neuen Schuldrecht als Pflichtverletzung angesehen wird, muss beim Gewährleistungsausschluss ein ausdrücklicher Vorbehalt der Ersatzansprüche die in § 309 Nr. 7a BGB genannt sind erfolgen. Geschieht dies nicht, ist die gesamte Klausel unwirksam. Eine Auslegung, die eine solche Klausel auf das zulässige Maß reduziert (so genannte „geltungserhaltende Reduktion“) ist nicht möglich. Eine Einschränkung der Gewährleistung gilt dann als nicht erfolgt, so dass der Verwender nach den gesetzlichen Vorschriften für die Mängel einstehen muss.

c) Ausschluss oder Einschränkung des Rücktrittsrechts

Nach § 323 BGB kann der Gläubiger von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und eine gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstreicht. Der Rücktritt ist dann unabhängig davon möglich, ob der Schuldner die Pflichtverletzung – denn eine solche stellt die Nicht- oder Schlechtleistung dar – zu vertreten hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Gläubiger im Verzug der Annahme befindet (§ 323 Abs. 6 BGB). Dies kann insbesondere bei umfangreichen IT-Projekten zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn es zu Leistungsverzögerungen kommt, die dem Einflussbereich des Schuldners entzogen sind. Für IT-Dienstleister empfiehlt sich daher in ihren AGB eine Klausel, die dieses Rücktrittsrecht im Rahmen des Zulässigen einschränkt. Hierbei ist die neue Regelung des § 309 Nr. 8 BGB zu beachten. Die Klausel ist danach so zu formulieren, dass sie den Rücktritt wegen einer vom Schuldner zu vertretenden Pflichtverletzung nicht umfasst und ebenso keine Einschränkung der Gewährleistungsrechte für neu hergestellte Sachen oder für Werkleistungen enthält.

d) Verjährungsvereinbarungen

Die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten neue Bestimmungen über Verjährungsvereinbarungen. Wichtig ist hierbei besonders, dass die Mindestgewährleistungsfrist beim Kauf- oder Werkvertrag ein Jahr betragen muss. Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gar nicht möglich.

e) Haftung für Garantieerklärungen

Nach bisherigem Recht war der Ausschluss einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften in AGB unzulässig. Daher enthielten die meisten Klauseln über Haftungsbeschränkungen entsprechende Ausnahmen, um nicht insgesamt unwirksam zu sein. Die rechtliche Kategorie der zugesicherten Eigenschaften ist mit der Schuldrechtsreform weggefallen. Stattdessen gibt es nunmehr die Rechtsfigur der selbständigen Garantie. Haftungsklauseln müssen daher entsprechend angepasst werden und zukünftig die Haftung für eine selbständige Garantie offenlassen, um nicht insgesamt unwirksam zu sein.

3. Handlungsbedarf

Viele maßgebliche Bestimmungen in (alten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach dem neuen Recht nicht mehr wirksam. Es ist daher allen Unternehmen dringend anzuraten, ihre AGB einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel die oftmals ungünstigen gesetzlichen Regelungen eingreifen.

Ansprechpartner:
Fabian-Laucken

Stand: Mai 2004