Musterfeststellungsklagen gegen VW und Mercedes Benz Bank AG

Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung zum Klageregister

Das Bundesamt für Justiz hat unlängst die Feststellungsziele der ersten anhängigen Musterfeststellungsklagen gegen die Automobilhersteller Volkswagen und Mercedes Benz veröffentlicht, wobei sich die Mercedes-Klage gegen die Mercedes Benz Bank AG richtet.

Das VW-Verfahren betrifft den Diesel-Abgasskandal, ist dabei jedoch auf den Motortyp EA 189 beschränkt. Konkret geht es um die Feststellung, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die VW dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Die Musterfeststellungsklage gegen Mercedes hat den so genannten „Widerrufsjoker“ zum Gegenstand, also die Möglichkeit, die Fahrzeugfinanzierung und damit den Kauf insgesamt, wegen fehlender Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB, noch Jahre später zu widerrufen.

Mit der Veröffentlichung der Feststellungsziele begann der Lauf der Anmeldungsfrist für Verbraucher, die sich beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen können. Wir haben bereits gesondert über unsere grundsätzlichen Bedenken gegen das Institut der Musterfeststellungsklage in der vom deutschen Gesetzgeber gewählten Form dargelegt. Die Sinnhaftigkeit einer Anmeldung eigener Ansprüche zu einem der anhängigen Verfahren sollte dennoch stets anhand des konkreten Einzelfalls geprüft und beurteilt werden.

Sinnvoll könnte die Anmeldung zu einem Musterfeststellungsverfahren dann sein, wenn technische Vorfragen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs unklar und nur mit einem erheblichen Aufwand (Sachverständigengutachten) und unklarem Ausgang zunächst noch zu ermitteln sind. In diesen Fällen hängen die Erfolgsaussichten der Kläger ganz wesentlich vom Ergebnis der einzuholenden Sachverständigengutachten ab und sind bei Klageeinreichung mithin noch nicht sicher abzuschätzen. Bei unklarer Sach- und Rechtslage könnte der mit einer Individualklage verbundene Aufwand daher außer Verhältnis zum Prozesskostenrisiko und der Höhe des durchsetzbaren Schadensersatzes stehen und wäre die Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage daher sinnvoll.

In den DieselFällen sind die Sachverhalte jedoch weitgehend geklärt, unter anderem durch Verlautbarungen und Auflagen des Kraftfahrt Bundesamtes, die umfangreichen veröffentlichten Abgasmessungen und nicht zuletzt die eigenen Einlassungen der Unternehmen. Volkswagen hat den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen, jedenfalls beim Motortyp EA 189 zugestanden. Streit besteht lediglich über die rechtlichen Konsequenzen im Verhältnis zu den Fahrzeugkäufern.

Als Faustformel kann daher gelten: Je aussichtsreicher eine Angelegenheit ist, desto ungeeigneter erscheint die Musterfeststellungsklage zur Rechtsdurchsetzung. Umgekehrt gilt, je unklarer (offener) der Sachverhalt und die Erfolgsaussichten, desto eher erscheint ein Musterfeststellungsverfahren geeignet.
Sofern Sie meinen, dass bei Ihnen ein vergleichbarer Lebenssachverhalt vorliegt, unterstützen wir Sie gerne bei der Anmeldung zum Klageregister, damit die Verjährung gehemmt wird und Sie von der Bindungswirkung des Musterfeststellungsverfahrens profitieren.

Dr. Kay Wagner
Berlin, 14.01.2019