Erleichterte Rückgabe von Diesel-Fahrzeugen Schadensersatzpflicht des Herstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Landgericht Würzburg hat in einem Urteil vom 23.02.2018 den Hersteller Volkswagen dazu verurteilt, einen vom Abgasskandal betroffenen VW-Tiguan zum Neupreis zurückzunehmen.

Der Kunde hatte am 26.05.2013 einen VW Tiguan Sport, Motortyp EA 189, mit Zulassung in der  EU-Abgasnorm „Euro 5“ zu einem Gesamtpreis von ca. EUR 29.000 gekauft. Im Zuge der Diesel-Abgasaffäre stellte sich heraus, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Vorgerichtlich hat VW die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert mit der Begründung, dass alle betroffenen Fahrzeuge weiterhin technisch sicher und fahrbereit seien und dass nach Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.10.2015 die zugelassenen Fahrzeuge mit Dieselmotor EA 189 weiterhin im Straßenverkehr belassen werden können. Es sei lediglich ein Software-Update nötig.

Das LG hat dem Käufer Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zugesprochen. Dem lagen folgende Erwägungen zugrunde: VW habe den Kunden darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeugs und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, während sie tatsächlich erschlichen wurde. VW treffe eine Aufklärungspflicht darüber, dass das Fahrzeug mit einer manipulierten Motorensoftware in den Verkehr gebracht wurde. Der Hersteller habe durch die Manipulation und die verschleiernde Art einen „versteckten“ und für den normalen Nutzer kaum bis gar nicht erkennbaren Sachmangel an den betreffenden Fahrzeugen hervorgerufen. Zwar bestehe keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jeder für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist, aber die Grenze des Hinnehmbaren sei überschritten, weil es um erhebliche Umstände beim Kaufvertragsschluss gehe. Des Weiteren sind diese Täuschung und die vorgenommene Manipulation kausal für die Kaufentscheidung des Kunden. Ausreichend sei hierfür, dass die Tatsachen, über die getäuscht wurde, für den Entschluss des Getäuschten nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts grundsätzlich Einfluss auf die Entschließung gehabt haben könnte.

Es sei davon auszugehen, dass kein verständig und halbwegs wirtschaftlich denkender Kunde als Käufer ein solches sachmängelbehaftetes Fahrzeug erwirbt, insbesondere dann nicht, wenn der Automarkt eine Vielzahl von Fahrzeugen in den jeweils vergleichbaren Preissegmenten oder den gewünschten Typklassen aufweist, die derartige Sachmängel nicht und unter regulären Bedingungen die Typengenehmigung erhalten haben. Schließlich war diese vorgenommene Täuschung von VW und deren Gesamtverhalten beim Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge sittenwidrig. Die Täuschung diente allein dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technischen einwandfreien, aber teureren Lösung der Abgasreinigung formal die Voraussetzungen für die Typengenehmigung zu erfüllen und mit Hilfe dieser Manipulation umweltfreundliche Prüfvermerke veröffentlichen  zu können, um dadurch entsprechende Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung von Behörden einerseits und Kunden andererseits gebe dem Handeln von VW ein Gepräge der Sittenwidrigkeit. Dem Kunden ist auch ein entsprechender Schaden entstanden. Der Schaden im Verhältnis von VW zum Kunden liege bereits in dem Abschluss des ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrages, der so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre.

Des Weiteren erfüllt VW auch den subjektiven Tatbestand der bewussten und vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Dem Konzern sind das Wissen und der Vorsatz der an der Manipulation am Motor und der Täuschung darüber beteiligten Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter zuzurechnen. Es sei im Rahmen seiner primären Darlegungslast ausreichend, wenn der Fahrzeugkäufer konzerninterne Manipulationsvorgänge darstellt, die ein kollusives Verhalten mehrerer Personen bedingen und entweder ein Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger im Konzern von VW voraussetzen. Der Kläger müsse gerade nicht einen oder mehrere Täter benennen, deren Handeln sich VW zurechnen lassen muss. Dagegen trifft VW die so genannte sekundäre Darlegungslast. Deshalb darf sich VW nicht auf pauschalen Sachvortrag oder einfaches Bestreiten beschränken. VW hat auffällig unzureichend und im Ergebnis schlicht unglaubhaft vorgetragen, indem lediglich eine Kenntnis von Vorstandsmitgliedern bestritten und die Abgasmanipulation  als Maßnahme von Mitarbeitern abgetan wurde, deren Kenntnisse sie sich nicht zurechnen lassen müsse. Nach ca. 2,5 Jahren seit Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 trotz Einschaltung von internen Ermittlern sei aber nicht verständlich, warum hier keine diesbezüglichen Erkenntnisse vorliegen sollten, so dass das LG zu dem Schluss kommt, dass VW hier bewusst nicht mehr vorgetragen hat. Zu einer substantiierten Darlegung habe aber umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandswerte ausgerichteten Motorsteuerung um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlichen Reichweite und ebenso großen Risiken in einem solchen weltweit tätigen Großkonzern handele, bei der nicht anzunehmen sei, dass sie von einem eher am unteren Ende der Betriebshyrarchie angesiedelten Personenkreis in eigener Verantwortung getroffen worden sei, ohne dass die relevanten Organe von VW davon Kenntnis hatten bzw. dies sogar konkret angewiesen haben, vielmehr spricht unter Zugrundelegung normaler Lebensumstände und Erfahrungswerte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Vorgänge mit Kenntnis und Billigung des Vorstands erfolgt seien.

Der Kunde ist vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Installation einer Manipulationssoftware, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie tatsächlich im Fahrbetrieb entstehen, ist als negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge und damit als  Mangel anzusehen. Dagegen sei eine Fristsetzung entbehrlich, da die Nacherfüllung unzumutbar ist. So habe VW den Kunden arglistig getäuscht; auch müsste die Nacherfüllung von VW vorgenommen werden, ein erneuter Kontakt mit VW sei aber nicht mehr zumutbar. Schließlich sei im Zeitpunkt des Rücktritts auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beseitigung der Manipulationssoftware mit negativen Auswirkungen im Hinblick auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung einhergehen würde. Auch war es dem Kunden im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zeitlich unzumutbar, Nacherfüllung zu verlangen, weil damals noch unklar war, wie die geplante Rückrufaktion tatsächlich zur Durchführung gelangen wird. Dieser Mangel sei auch nicht unerheblich, weil der Käufer auf die Installation eines Software-Updates praktisch nicht verzichten könnte, sondern im Rahmen der mit dem Kraftfahrtbundesamt ausgearbeiteten Rückrufaktion vielmehr dazu verpflichtet wäre, das Software-Update aufspielen zu lassen, um nicht die Zulassung seines Fahrzeugs künftig zu gefährden.

Die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Würzburg greifen nicht nur bei den betroffenen Volkswagen-Modellen mit Motortyp EA 189,  sondern auch bei Fahrzeugen mit Typzulassung in der Abgasnorm „Euro 6“. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, die im Normalbetrieb die Abgasreinigung weitgehend aussetzt, um „AdBlue“ zu sparen. Die Hersteller Mercedes, Volkswagen und BWM hatten sich in einer mutmaßlich kartellrechtswidrigen Absprache auf besonders kleine AdBlue-Tanks verständigt, die ein Herunterregeln der Abgasreinigung erforderlich macht, wenn man dem Kunden nicht ständiges AdBlue-Tanken zumuten will. Auch diese systematische Täuschung von Abnehmern und Kraftfahrt-Bundesamt kann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angesehen werden.  Für den Schaden haften einerseits die Hersteller, aber auch die für die Rechtskonformität (Compliance) verantwortlichen Vorstände persönlich.

Fazit: Käufer von Fahrzeugen der bisher vom Abgasskandal betroffenen VW-Motoren, aber auch vieler Fahrzeuge aller Hersteller mit Typzulassung in der Abgasnorm „Euro 6“, können unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises verlangen. der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller, und zwar auch dann, wenn der Kaufvertrag mit einem Händler geschlossen wurde. Sofern es sich um Verbraucher handelt und der Fahrzeugkauf finanziert wurde, besteht zudem oftmals die Möglichkeit einer Rückabwicklung des Kaufs über den Widerruf des Darlehensvertrages. Welche Variante für den Käufer erfolgversprechender ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Dr. Kay Wagner

Berlin, 16.04. 2018