BGH: Zum Umfang der Informationspflichten im Fernabsatzhandel

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05 – Umsatzsteuerhinweis) zum Umfang der Informationspflichten über die Umsatzsteuer und die Gewährleistungsbedingungen im Fernabsatz Stellung genommen.

Sachverhalt:

Die Beklagte, die im Versandhandel Oberbekleidung und Textilien vertreibt, hat in einer Werbung Preise angegeben, ohne unmittelbar neben der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin beanstandete dies und außerdem, dass das beklagte Unternehmen nicht spätestens bei Lieferung über die Gewährleistungsregelungen informierte, wobei die Geschäftsbedingungen der Beklagten keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bestimmungen enthielten.

Die Entscheidung:

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten beim Bundesgerichtshof hatte überwiegend Erfolg.

Ein Versandhändler ist nach § 1 Abs. 2 der Preisgabenverordnung verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Dieser Hinweis ist der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, muss leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Allerdings muss er – anders als vom OLG Hamburg angenommen – nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Im Fall einer Anzeigenwerbung reicht es aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist, was auch durch einen deutlichen Sternchenhinweis geschehen kann.

Der Bundesgerichtshof hat in derselben Sache ferner entschieden, dass der Versandhändler zu einer gesonderten Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Zwar ist er nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV spätestens bei Lieferung der Ware verpflichtet, über geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst jedoch nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, da sich der Verbraucher über solche Regelungen nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren kann. Demgegenüber besteht kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer gesonderten Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbaren möchte, muss daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da sie einmal mehr weitergehende Klarheit im Bereich der Informationspflichten im Fernabsatz schafft und die oftmals zu weit reichende Rechtsprechung der Instanzgerichte korrigiert.

Diejenigen Versandhändler, die bisher vorsorglich einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen in ihren Belehrungen oder AGB aufgenommen hatten, können diesen zukünftig weglassen. Bei der Verwendung von abweichenden Gewährleistungsbedingungen im Fernabsatz sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugänglich gemacht werden.

Ansprechpartner:
Fabian-Laucken

Stand: November 2007