10 Grundsätze zur Schuldrechtsreform

Die wichtigsten Auswirkungen der Schuldrechtsreform im Überblick.

Der Beitrag fasst die wesentlichen Ergebnisse der Workshops „Neues IT-Vertragsrecht“ vom 27. November und 12. Dezember 2001 zusammen und zeigt den sich aus der Schuldrechtsreform ergebenden Handlungsbedarf für Unternehmen der IT-Branche auf.

ALLGEMEINES SCHULDRECHT

1. Standardverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überprüfen Sie alle Standardverträge und AGB darauf, ob Sie mit der Rechtslage ab 1.1.2002 noch zu vereinbaren sind. Künftig gilt bei AGB das Transparenzgebot auch für Hauptleistungspflichten. Diese Regelung gilt auch zwischen Unternehmern. Regelungen in Standardverträgen und AGB müssen immer klar und verständlich sein. Anderenfalls droht Unwirksamkeit, beispielsweise bei der Beschränkung von Lizenzrechten.

2. Verjährung: Die gesetzliche Verjährung wird zum Teil deutlich verlängert. Im Kaufrecht beträgt sie künftig 2 Jahre; statt bisher einem halben Jahr. Zum Teil kann eine kürzere Verjährung vertraglich vereinbart werden. Stellen Sie Ihre Geschäftsmodelle und vertraglichen Regelungen auf die neuen Verjährungsvorschriften ein.

3. Dauerschuldverhältnisse: Das neue Recht gilt für bestehende Dauerschuldverhältnisse erst ab 1.1.2003. Überprüfen Sie, ob bei bestehenden Rahmenverträgen die Auslösung von Einzelaufträgen bereits 2002 neuem Recht unterliegt. Generell sollten alle Dauerschuldverhältnisse im Einvernehmen mit den Vertragspartnern im Jahr 2002 umgestellt werden.

4. Verzugszins: Der gesetzliche Verzugszins wird deutlich angehoben, und zwar auf den EZB – Basiszins (Anfangswert 3,62 %) + 5 % (zwischen Unternehmern + 8 %) angehoben

5. Rücktritt und Schadensersatz: Diese Rechte können nach der Schuldrechtsreform (auch kumulativ) bei Schlechtleistung geltend gemacht werden, wenn eine angemessene Frist des Gläubigers nicht zur Abhilfe führt. Zu beachten: Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist gesetzlich nicht mehr erforderlich, der Gläubiger kann seine Rechte generell leichter geltend machen.

KAUFRECHT

6. Kaufrecht: Das Kaufrecht ist in vielen Bereichen neu gestaltet. Treten Mängel auf, hat der Käufer künftig ein Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Weitere (nachgeschaltete) Käuferrechte sind Rücktritt und Schadensersatz. Hier sind vertragliche Anpassungen zu empfehlen. Zu beachten: Die Rechte von Verbrauchern dürfen weitestgehend nicht eingeschränkt werden.

7. Werbeaussagen: Alle Werbeaussagen können künftig eigenschaftsbeschreibend für verkaufte Produkte sein. Entspricht ein Produkt den Werbeaussagen nicht, gilt es als mangelhaft. Dem Verkäufer werden dabei auch Werbeaussagen des Herstellers zugerechnet. Überprüfen Sie deshalb alle Ihre Werbeaussagen darauf, ob sie eigenschaftsbeschreibend sind, ob Ihre Produkte diese Eigenschaften aufweisen und ob Ihre vertragliche Produktbeschreibung in Zweifelsfällen für Klarheit sorgt.

8. Softwareerstellung als Kaufvertrag: Die Erstellung von Individualsoftware ist nach bislang geltendem Recht regelmäßig nach werkvertraglichen Regeln zu behandeln. Gilt Software mit der überwiegenden Rechtsprechung als bewegliche Sache, gelten künftig die Vorschriften des Kaufrechts. Wichtigste Veränderungen: Abnahme nur bei vertraglicher Vereinbarung, zweijährige Verjährung, Werbeaussagen als Eigenschaftsbeschreibung, zwischen Unternehmern Rügeobliegenheit für Mängel. Deshalb: Softwareerstellungsverträge sind an die Anwendbarkeit von Kaufrecht anzupassen.

9. Wartungs- und Pflegeverträge: Mängelbeseitigung beim Softwarekauf (Nacherfüllung) ist künftig eine modifizierte Hauptleistungspflicht und gilt, wenn nicht vertraglich anders vereinbart, 2 Jahre. Es empfiehlt sich, bei Wartungs- und Plegeverträgen eine klare Abgrenzung zwischen der Nacherfüllung und den Wartungs- und Pflegeleistungen vorzusehen. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit des Wartungs- und Pflegevertrages.

10. Lieferkette: Treten Mängel einer Kaufsache beim Letztverkauf an einen Verbraucher auf, können Ansprüche in der Lieferkette gegen den jeweiligen Lieferanten bis hin zum Hersteller geltend gemacht werden, selbst wenn diese Ansprüche sonst bereits verjährt wären. Diese Rechte können beim Umfang von Schadensersatzansprüchen eingeschränkt werden.

Ansprechpartner:
Rainer Ihde

Stand: Mai 2002