Update: BGH bestätigt Handelsvertreterausgleich für Thomas Philipps-Marktleiter

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einer ehemaligen Marktleiterin der Firma Thomas Philipps einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von ca. EUR 189.000,00 zuerkannt.

Der Vertrag zwischen Thomas Philipps und Marktleiter sei zwar nicht als Handelsvertretervertrag anzusehen, sondern als Komissionsagentur zu qualifizieren. Ein Kommissionsagent könnte aufgrund der Gleichartigkeit der Interessenlage bei Vorliegen der Analogievoraussetzungen allerdings ebenso wie ein Handelsvertreter einen Ausgleich in entsprechender Anwendung von § 89b HGB verlangen.

Die hiergegen eingelegte Revision des Systemhauses hat der Bundesgerichtshof nunmehr zurückgewiesen. Damit ist erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass § 89b HGB auch auf Kommissionsagenturen Anwendung findet und Systemhäuser ihre Ausgleichspflicht nicht dadurch umgehen können, dass sie ihre Handelsvertreter als Kommissionäre bzw. Kommissionsagenten bezeichnen.

Datum: 22.07.2016