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OLG München: Die unverlangt verschickte E-Mail bei Double-Opt-In-Verfahren ist bereits unzulässige Werbung

Das OLG München hat mit Urteil vom 27. September 2012, Az. 29 U 1682/12 entschieden, dass die unverlangt zugesandte E-Mail-Bestätigung einer Newsletter-Bestellung im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens „Spam“ sei und damit unzulässig ist.

 

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