OLG Düsseldorf zu Fotos einer Kunstaktion von Beuys: Fotografieren kann verboten sein

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kurz vor dem Jahresende 2011 eine für Künstler und Fotografen, Galerien und Museen interessante Entscheidung getroffen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I 20 U 101/09)

In der Entscheidung ging es um folgenden Fall: Das Beuys-Museum Schloss Moyland hatte in seiner Ausstellung von Mai bis September 2009 eine Fotoserie des Fotografen Manfred Tischer gezeigt. Der 2008 verstorbene Fotograf hatte die Bilder im Jahr 1964 bei einer Kunstaktion von Joseph Beuys aufgenommen, die dieser live im Fernsehen durchgeführt hatte, damals in der ZDF-Sendung „Drehscheibe“. Dabei hatte der Künstler aus Margarine eine Fettecke hergestellt, ein Transparent mit Schokolade bemalt und einen Spazierstock mit Fett kombiniert, das ganze als Fluxus-Kunstaktion verstanden wissen wollen und mit dem Namen belegt: „Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet“. Die Fotoserie dokumentierte die Aktion Schritt für Schritt.

Gegen diese Wiedergabe der Kunstaktion in Form der Fotoserie wandte sich die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST, die insoweit die Rechte der Witwe von Joseph Beuys als Erbin vertrat.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Museum diese Bilderserie zeigen durfte, weil ja dadurch gewissermaßen die aus dem Augenblick heraus, damals live durchgeführte einmalige Aktion reproduziert wurde. Eine ausdrückliche Einwilligung von Joseph Beuys speziell zu der Fotoserie und ihrer späteren Ausstellung im Museum dazu hatte es als solche nie gegeben.

Die Verwertungsgesellschaft verlangte vom Museum, die Ausstellung zu unterlassen und brachte den Fall vor Gericht.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Verwertungsgesellschaft in der ersten Instanz Recht und untersagte tatsächlich die nochmalige Ausstellung der Fotoserie, zuerst in einer einstweiligen Verfügung (Az: 12 O 191/09) und anschließend im Hauptsacheverfahren (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, 12 O 255/09, Text der Entscheidung online abrufbar unter diesem Link).

Das Museum ging dagegen in Berufung. Im Berufungsverfahren bestägte das Oberlandesgericht Düsseldorf dann die erstinstanzliche Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I 20 U 101/09). Dem Museum wurde damit tatsächlich die nochmalige Ausstellung der Fotoserie untersagt, diesmal endgültig.

Die Argumentation der Richter war wie folgt:

  • Die Kunstaktion von Beuys war als Kunstwerk zu werten und damit als solche urheberrechtlich geschützt. (Dass derartige Kunstaktionen urheberrechtlich geschützt sein können, hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden, siehe BGH, Urteil vom 06.02.1985, Az. I ZR 179/82 – Happening.)
  • Der Fotograf, der diese Aktion dokumentiert, war nur Chronist und nicht etwa Miturheber, weil er ja nur das abbildete, was der andere machte. Damit kamen ihm Rechte an den Lichtbildern als solchen zu (§ 72 UrhG), aber keine Rechte hinsichtlich der Kunstaktion.
  • Die Abbildung der Kunstaktion durch Fotografien kann urheberrechtlich betrachtet eine Vervielfältigung darstellen (§ 16 UrhG), oder, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Schritt für Schritt darstellende Dokumentation mit wechselnden Perspektiven und Bildausschnitten handelt, eine „Bearbeitung“ im Sinne des Urheberrechts (§§ 23, 24 UrhG). Da das Wesen der ursprünglichen Kunstaktion auf den Fotos erfasst und noch erkennbar war – dies war ja hier nicht zuletzt auch der Zweck der Fotoserie gewesen – blieb diese fotografische „Bearbeitung“ im Sinne des Urheberrechts abhängig vom ursprünglichen Werk. Also handelte es sich bei der Fotoserie um eine sogenannte „unfreie Bearbeitung“ im Sinne des Urheberrechts, die ohne Zustimmung des Künstlers als Urheber nicht zulässig ist (§ 23 UrhG).
  • Da weder Beuys selbst seinerzeit noch später seine Erbin ihre ausdrückliche Zustimmung zu der Fotodokumentation als solcher bzw. zu deren späterer Ausstellung gegeben hatten, war die Fotoausstellung also unzulässig.

Im Ergebnis wurde das Museum also zur Unterlassung verurteilt und darf die Fotoserie nicht mehr zeigen.


Beraterhinweis:

  • Kunstaktionen können urheberrechtlich geschützt sein.
  • Die fotografische Dokumentation kann eine Bearbeitung dieses Kunstwerks sein, durch die die  Urheberrechte des Künstlers verletzt werden.
  • Deshalb ist es wichtig, dass der Fotograf im Zweifel die Zustimmung des Künstlers einholt (und dies auch später nachweisen kann).
  • Dies sind die allgemeinen Grundsätze. Natürlich entscheiden aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Ansprechpartner:
Dr. Marcus Dittmann

Stand: Januar 2012