Nicht quatschen, MACHEN“ – Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zum Kennzeichenrecht, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 27/11

Das Landgericht Düsseldorf hatte einen interessanten aktuellen Fall zu entscheiden: Es ging um die Frage, ob der bekannte Comedian Mario Barth ein ausschließliches Recht an dem Ausspruch „Nicht quatschen, MACHEN“ zusteht.

 

Dabei handelt es sich um den Titel eines Sketches, den er veröffentlicht hat. Der Sketch ist als Teil des Programms unter diesem Titel auf CD und DVD und als MP3 erhältlich. Dieser Spruch ist auch auf T-Shirts aufgedruckt, die von einem Partnerunternehmen im Rahmen des Merchandising für den Künstler verkauft werden.

Der Comedian stellte eines Tages fest, dass dieser Spruch auch auf anderen T-Shirts auftauchte. Konkret bei einem Händler, der im Internet, in seinem Onlineshop, über Amazon, Ebay und auf anderen Portalen T-Shirts verkaufte, auf denen dieser Spruch abgedruckt war. Der betreffende Händler bot eine ganze Reihe von T-Shirts und anderen Kleidungsstücken an, auf denen mehr oder weniger bekannte Sprüche und Sentenzen aus Film und Fernsehen abgedruckt sind, darunter eben auch den besagten Spruch von Mario Barth. Dabei war der Name von Mario Barth selber auf dem T-Shirt nicht erwähnt, allerdings konnte man das T-Shirt über die Suchfunktion mit dem Suchwort Mario Barth finden.

Der Comedian sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und ging gerichtlich gegen den Händler vor.

Konkret stützte der Comedian seine Argumentation im Wesentlichen auf Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Er vertrat die Ansicht, dass seinem Spruch eine solche Prägnanz und Bekanntheit zukomme, dass man von einer echten „wettbewerblichen Eigenart“ sprechen könne. Die Nachahmung von Waren, denen wettbewerblichen Eigenart in diesem Sinne zukommt, ist unlauterer Wettbewerb in Form einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft gemäß § 4 Nr. 9 UWG.

Das Landgericht Düsseldorf erließ tatsächlich eine einstweilige Verfügung gegen den Händler, die diesem bis auf Weiteres den Vertrieb verbot. Der Händler verzichtete darauf, diese Verfügung anzugreifen und erklärte im ersichtlichen Interesse, die Kosten gering zu halten, diese Verfügung in der Sache anzukennen (sogenannte Abschlusserklärung). Er legte aber Widerspruch gegen die Prozesskosten des Verfügungsverfahrens ein (sogenannter Kostenwiderspruch).

Der Comedian ließ über seine Anwälte parallel eine Klage gegen den Händler einreichen, gerichtet auf Auskunft über die mit den T-Shirts erzielten Umsätze und den daraus resultierenden Schadensersatz. Die Klage wurde beim selben Gericht und der selben Kammer eingelegt, die zuvor die einstweilige Verfügung erlassen hatte. In diesem Klageverfahren ist nun das Urteil ergangen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 27/11). Überraschenderweise entschied das Gericht in der Sache nun anders als zuvor im Eilverfahren:

Danach legt nach Ansicht der Düsseldorfer Richter bei genauer Betrachtung hier doch keine „wettbewerbliche Eigenart“ des Spruchs „Nicht quatschen – MACHEN“ vor. Es mag zwar sein, dass der Spruch bekannt ist und dass der Comedian ihn in letzter Zeit bekannt gemacht hat und für sich verwendet. Doch sei dieser Spruch wenn überhauot eigentlich nur eine zum Allgemeingut der deutschen Sprache gehörende Lebensweisheit. Es sei nicht so, dass jedermann im Geschäftsverkehr gleich daran denke, dass er von Mario Barth stamme. Es fehle an der ausreichenden Originalität und eindeutigen Hinweisfunktion auf die Herkunft der mit einem solchen Spruch versehenen Ware speziell von diesem Comedian oder einem von ihm autorisierten Unternehmen. Dem Spruch an sich, der reinen Wortfolge, fehle eine solche besondere Kennzeichnungsfunktion.

Die konkrete grafische Gestaltung des Schriftzuges auf den T-Shirts jeweils des Klägers und des Beklagten unterschied sich im vorliegenden Fall voneinander.

Dass das letzte Wort in Großbuchstaben geschrieben war, reichte nicht aus.

Die Verwendung des Namens des Comedian als Suchwort wurde zwar kritisch gesehen, genügte aber im konkreten Fall nicht dazu, das Gericht zu einer anderen Wertung kommen zu lassen.

Mit der gleichen Argumentationslinie wurde vom Gericht auch der Vorwurf der Irreführung wie der einer Markenverletzung (der Spruch als „bekannte Marke“ im Sinne des Markenrechts) zurückgewiesen. Ein Werktitelschutz für diesen Spruch, der ja Titel eines Sketches ist, kam nicht in Betracht, weil das T-Shirt als solches ja nicht ohne weiteres mit einem Sketch oder einem ähnlichen Werk in Zusammenhang gebracht wird.

Im Ergebnis wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Entscheidung ist (Stand Anfang August 2011) noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Der Comedian hat den Spruch auch als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen bekommen. Es läuft aber aktuell ein Antrag auf Löschung der Marke mit der Begründung, diese Wortfolge sei eigentlich gar nicht schutzfähig. Über die Löschung der Marke ist (Stand Anfang August 2011) noch nicht rechtskräftig entschieden.

Beraterhinweis:

  • Der Fall illustriert, dass nicht jeder mehr oder weniger originelle Spruch als eindeutiges Kennzeichen und Marke taugt. Normale Aussprüche und Sätze sind in der Regel nicht kennzeichnungskräftig und können nur unter ganz bestimmten Umständen Schutz erlangen. Ständige Wiederholung und Allgegenwart in den Medien mögen helfen, reichen aber alleine nicht aus. Im Zweifel hilft nur eine besondere graphische Gestaltung, um Schutzfähigkeit zu erlangen, gegebenenfalls in Form einer Wort-/Bildmarke.
  • Es ist relativ schwierig, Plagiate zu verfolgen oder Monopolrechte an bestimmten Namen, Zeichen der Wortfolgen geltend zu machen, wenn man nicht über eingetragene Schutzrechte, Marken usw. verfügt. Die Anforderungen an Argumentation und Nachweis vor Gericht sind bei nicht eingetragenen Rechten ungleich höher.
  • Taktik im Rechtsstreit: Der Prozessverlauf in diesem Fall zeigt, dass es in der Praxis durchaus geschieht, dass ein Gericht seine Meinung zu einem bereits einmal entschiedenen Fall ändern kann; es ist nicht ausgemacht, dass ein Gericht, das z. B. in einem eiligen Verfügungsverfahren nach erster Prüfung eine Rechtsverletzung bejaht hat, im folgenden Widerspruchsverfahren oder späteren Hauotsacheverfahren an dieser Meinung festhält.

Ansprechpartner:

Dr. Marcus Dittmann

Stand: August 2011