Neues Kassenpacht-Urteil vom OLG Schleswig – Pyrrhussieg für die Unternehmen?

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (nachstehend nur OLG) hat mit seinem Urteil vom 03.12.2015 einem klagenden Handelsvertreters nur die hälftige Erstattung der von ihm gezahlten Kassenpachten zugebilligt. Das Landgericht Itzehoe hatte in der ersten Instanz noch 100% zugesprochen. Die Entscheidung wird von den Mineralölgesellschaften als Erfolg gefeiert. Bezeichnender Weise berufen sich nunmehr auch solche Unternehmen auf das Urteil, die bisher –wie die ARAL- stets die Ansicht vertreten hatten, die (stattgebenden) Kassenpachtentscheidungen seien nicht übertragbar, weil die eigene vertragliche Konstellation völlig anders sei. Tatsächlich hat das OLG die rechtliche Diskussion jedoch um einige Aspekte bereichert, die die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit fragwürdigen Kostenklauseln in Standardverträgen künftig erleichtern könnten. Im Einzelnen:

Das OLG führt im Urteil aus, die Systemkasse erfülle „in erster Linie die Funktion einer Registrierkasse“, die eine geordnete Abwicklung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben im Betrieb des Handelsvertreters ermögliche, was „eindeutig dem Geschäftsbereich des Handelsvertreters zuzuordnen“ sei. Diese Annahmen sind weder sachlich noch rechtlich richtig und beruhen mutmaßlich auf einem unzureichenden Sachvorbringen der Parteien (die Kanzlei des Verfassers war an dem Verfahren nicht beteiligt).

Dies gilt zunächst für die Unterstellung, das Kassensystem sei „in erster Linie“ eine Registrierkasse. Jeder der mit Tankstellenkassen zu tun hat, weiß, dass diese Sichtweise praxisfern ist und den vielen weiteren Systemkomponenten nicht gerecht wird, die ausschließlich der Steuerung und Abwicklung des Kraftstoffgeschäfts dienen. Die Systemkassen sind durch eine Datenleitung mit der Zentrale der Unternehmen verbunden. Diese nutzen die Datenleitung zur Ausübung ihres vertraglichen Preisfestsetzungsrechts, speisen hierüber also mehrmals täglich die Kraftstoffpreise in die Tankstellentechnik (sprich Kasse, Zapfsäule, Preismast) ein. Darüber hinaus erfüllen die Tankstellenkassen etliche weitere agenturspezifische Funktionen (Tank-Inhalts-Messung, Tankwagenfunktionen, Buchauszüge etc.) die von den Parteien des Urteils vom 03.12.2015 offenbar nicht thematisiert worden sind und welche die Kasse im Ergebnis nicht „in erster Linie“ als Registrierkasse, sondern als integrierte Systemkasse zur Steuerung der gesamten Tankstellentechnik und der Agenturabrechnung erscheinen lassen.

Das OLG hatte schon in einem Hinweisbeschluss vom 06.07.2015 eine differenzierte Betrachtung der Kostenkalkulation zu den einzelnen Kassenkomponenten gefordert und von ORLEN verlangt, die Kostenkalkulation vorzutragen, die der Bemessung der Kassenpacht zugrunde lag. ORLEN beschränkte sich offenbar jedoch auf Angaben zu den angeblichen Gesamt-Anschaffungskosten der Kassensysteme. Hierdurch verkümmerte die vom OLG angekündigte Differenzierung zu einer sehr groben 50/50 Schätzung. Das OLG hat damit sein tatrichterliches Schätzungsermessen überschritten. Der Senat hätte keine Schätzung anstellen dürfen, da diese in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte völlig aus der Luft gegriffen ist. Vielmehr hätte das Gericht eine Non liquet-Entscheidung zu Lasten der beweisbelasteten ORLEN mit dem Ergebnis treffen müssen, dass es dieser nicht gelungen ist, den kalkulatorischen Anteil der nicht erforderlichen Systembestandteile darzulegen.

Die vom OLG verlangte kalkulatorische Aufspaltung es einheitlich angebotenen Kassensystems in einzelne Kassenkomponenten ist im Übrigen schon im Ansatz falsch. Eine ziselierende Betrachtung, in deren Ergebnis die Kassenpachtklausel im Hinblick auf die vom Gericht für nicht „erforderlich“ gehaltenen Systemkomponenten anteilig für wirksam und im Übrigen für unwirksam befunden würde, liefe auf eine Verletzung des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion hinaus. Eine Vertragsklausel, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, kann nach der ständigen Rechtsprechung nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden. Auch das OLG geht in seinem Urteil davon aus, dass jedenfalls die Preiseingabefunktionen und damit notwendigerweise auch die Datenverbindung zur Zentrale der ORLEN als „Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB anzusehen und die Kassenpachtklausel daher zumindest teilweise unwirksam ist. Das entspricht der Sichtweise des Hanseatischen Oberlandesgerichts (zur Klausel der Tamoil):

„Die Datenleitung ist für die Beklagte erforderlich, um unmittelbar die Preise anzugeben bzw. zu ändern, ohne dass bei der gewählten Gestaltung dies auf anderem Wege möglich wäre. Damit ist die Datenleitung aber für die spezifische Anpreisung unerlässlich und von der Beklagten, die die Leistung für die Preisfestsetzungen nutzt, den Kläger kostenlos zur Verfügung zu stellen, wozu auch die Wartung der Leitung gehört“

Nichts anderes kann für die Kosten der modernen Kassensysteme der ORLEN und aller anderen Mineralölgesellschaften gelten, die ebenfalls eine Datenleitung zur Zentrale und weitere ausschließlich agenturrelevanten Funktionen (Übermittlung sämtlicher im Rahmen der Verkaufsvorgänge erfassten Daten einschließlich Kartentransaktionsdaten, Tankinhaltsmesssystem etc.) beinhalten.

Nicht überzeugend ist demgegenüber die Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die Funktion der Preiseingabe falle in Relation zu den anderen Funktionen und den Gesamtkosten kaum ins Gewicht, weshalb sich eine „vollständige oder auch nur weitgehende Einordnung als Unterlage“ verbiete. Dies würde das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion aushebeln und liefe darauf hinaus, dass AGB wirksam bleiben, solange sie „nur ein bisschen“ rechtswidrig sind.

So fehlerhaft die Ausführungen des Gerichts zur Frage der „erforderlichen Unterlage“ im Sinne von § 86 a HGB sind, so richtig sind allerdings die weiteren Ausführungen des Senates, wonach eine Kostenregelung unabhängig von §§ 86 a, 87 d HGB immer auch „fair“ sein muss. Das OLG führt damit einen Aspekt der materiellen Gerechtigkeit in die Debatte ein. Maßgeblich für die Beurteilung der „Fairness“ bzw. Gerechtigkeit einer Kostenklausel ist der Grad des Nutzens, den die Parteien vor dem Hintergrund des gesetzlichen Leitbildes vom Gegenstand der Kostenklausel (in jenem Fall also der Kasse) haben. Dieser Ansatz ist uneingeschränkt zu begrüßen, da er sich auch auf Sachverhalte jenseits der Kassenpachtproblematik übertragen lässt wie beispielsweise auf die Beteiligung an Kreditkartenkosten (Disagios), Kontoführungsgebühren, Kosten für Bankdienstleistungen auf Veranlassung des Unternehmen (Abhebungen, i-cash o.ä).

Im konkreten Streitfall ist das OLG jedoch „zu kurz“ gesprungen. Das Gericht hat übersehen, dass insbesondere die Inkassotätigkeit, die der Senat unter dem Stichpunkt „Registrierkasse“ abhandelt, gerade nicht zur gesetzlichen Kernaufgabe des Handelsvertreters gehört, die darin besteht, Geschäfte zu vermitteln, nicht aber das Inkasso durchzuführen. Anders als das OLG meint, ist deshalb jedenfalls das Agenturinkasso „ganz eindeutig“ dem Geschäftsbetrieb des Mineralölunternehmens zuzuordnen.

Fazit: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 03.12.2015 eine Einzelfallentscheidung getroffen, die im Hinblick auf § 86 a HGB von Verfahrensfehlern und Substantiierungsmängeln geprägt ist und sich nicht auf andere Fälle übertragen lässt. Es besteht deshalb kein Anlass, von Kassenpachterstattungsforderungen Abstand zu nehmen oder eine Kürzung auf 50% zu akzeptieren. Mit dem Grundsatz der „fairen Kostenverteilung“ im Handelsvertreterverhältnis hat das OLG einen materiell-rechtlichen Ansatz entwickelt, der in verschiedenen Bereichen zu gerechten Ergebnissen führen könnte und deshalb weiterverfolgt werden sollte.

Kontaktperson:

Dr. Kay Wagner

Datum: Januar 2016