Disagio-Beteiligung unzulässig – Handelsvertreter können Erstattungen von Kreditkartengebühren verlangen

Im Fokus der öffentlichen Diskussion und vieler einschlägiger Urteile über die unrechtmäßige Belastung von Handelsvertretern mit Verwaltungskosten standen in letzter Zeit die sogenannten Kassenpachten, die für die Überlassung der Tankstellenmanagement-Systeme erhoben wurden. Insoweit spricht die mittlerweile einigermaßen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung den Handelsvertretern dem Grunde nach eine Erstattung zu. In der Höhe gibt es indes noch regionale Unterschiede, die einer höchstrichterlichen Klarstellung bedürfen.

Über die Kassenpacht-Diskussion sollte allerdings nicht vergessen werden, dass Handelsvertreter aller Branchen auch in anderen Bereichen zu Unrecht zur Kasse gebeten werden. Als Beispiel zu nennen ist in diesem Zusammenhang die formularvertragliche Belastung des Handelsvertreters mit Kreditkartengebühren (Disagios). Viele Unternehmen beteiligen ihre Absatzmittler an den Kreditkartenkosten, die im Rahmen der Abrechnung der von ihnen vermittelten Geschäfte anfallen. Innerhalb von Formularverträgen (die dem AGB-Recht unterliegen) ist eine solche Klausel jedenfalls unwirksam. Die Klausel verstößt gegen das gesetzliche Leitbild eines Handelsvertreters, der zwar das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen zu tragen hat, sich allerdings nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss (vgl. etwa BGH NJW 2011, 2423).

Die Vereinnahmung der Verkaufserlöse im Zusammenhang mit den von ihm vermittelten Geschäften gehört nicht zu den Kernaufgaben des Handelsvertreters. Das Inkasso ist vielmehr die Angelegenheit des Unternehmens, das auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Betraut das Unternehmen den Handelsvertreter in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dennoch mit dem Inkasso, muss es ihm sämtliche dabei anfallenden Gebühren erstatten. Der Handelsvertreter darf im Rahmen des Inkasso keine eigenen Gebühren von den Kunden des Unternehmens erheben und einbehalten; er darf mit Kreditkartengebühren aber auch nicht belastet werden. Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 27.08.2015 einem Tankstellenbetreiber die Erstattung der von ihm entrichteten Kreditkartengebühren zuerkannt und zur Begründung zutreffend ausgeführt, dass der Unternehmer die spezifischen Vertriebskosten, zu denen naturgemäß auch das Inkasso gehört, nicht dem Handelsvertreter aufbürden darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der eindeutigen gesetzlichen Ausgangslage ist allerdings davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung durchsetzt.

Fazit: Handelsvertreter, die von ihren Unternehmen mit Kreditkartengebühren belastet werden, sollten auf eine Beendigung dieser Kostenbeteiligung drängen und Erstattung bereits gezahlter Gebühren verlangen. Für den Erstattungsanspruch gilt die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren.

Kontaktperson:

Dr. Kay Wagner

Datum: Januar 2016