Bundesgerichtshof zur Verwendung einer fremden Bildmarke (Logo) in der Werbung

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass es unzulässig ist, wenn eine markenunabhängige Reparaturwerkstatt unter Verwendung der Bildmarke eines Automobilherstellers für die angebotenen (eigenen) Reparatur- und Wartungsarbeiten wirbt. Der Automobilhersteller kann eine solche Werbung aufgrund seines Markenrechts untersagen. (BGH, Urteil vom 14.4.2011, Az. I ZR 33/10)

Zum Sachverhalt:

Die Werkstattkette ATU hatte unter Verwendung des VW-Zeichens, das Volkswagen als Bildmarke – u.a. für die Dienstleistung „Wartung von Fahrzeugen“ geschützt hat, für die Inspektion von VW-Fahrzeugen geworben. Hiergegen ist Volkswagen gerichtlich vorgegangen.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gab Volkswagen recht. Die konkrete Verletzung des Logos von Volkswagen stelle eine Markenverletzung dar.

„Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.“ (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 19.4.2011)

Die Beklagte konnte sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf § 23 Markengesetz (MarkenG) berufen. Diese Vorschrift besagt u.a., dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, es einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Vorliegend seien die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke jedoch nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ hätte zurückgreifen können und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen war.

Praxishinweis:

Die Verwendung fremder Logos für die Bewerbung der eigenen Waren und Dienstleistungen ist in der Praxis weit verbreitet, z.B. zur Beschreibung der angebotenen Produkte oder im Rahmen von Referenzlisten. Auch nach der BGH-Entscheidung zum VW-Logo kann eine solche Werbung weiterhin zulässig sein. Der BGH hat die Grenzen für eine solche Werbung jedoch eng gesteckt, so dass die Rechtmäßigkeit stets im Einzelfall geprüft werden sollte. Soweit möglich empfiehlt es sich die Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers einzuholen.

Ansprechpartner:
Fabian-Laucken

Stand: Juli 2011