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Landgericht Berlin zur Auslegung von Kundenschutzvereinbarungen

„Kunde“ im Sinne einer Kundenschutzvereinbarung ist in Ermangelung einer abweichenden Definition oder sonstiger Umstände regelmäßig nur ein Unternehmen, das mit der Partei, die sich auf den Kundenschutz berufen will, in einer vertraglichen Beziehung steht. Haben sich die Parteien darauf verständigt, dass zunächst nur eine von ihnen die Verhandlungen mit einem potentiellen Kunden führen soll, endet der Kundenschutz spätestens in dem Moment, in dem die Bemühungen des Verhandlungsführers als endgültig gescheitert anzusehen sind.

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