Bundesgerichtshof zur Verwendung einer fremden Bildmarke (Logo) in der Werbung
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass es unzulässig ist, wenn eine markenunabhängige Reparaturwerkstatt unter Verwendung der Bildmarke eines Automobilherstellers für die angebotenen (eigenen) Reparatur- und Wartungsarbeiten wirbt. Der Automobilhersteller kann eine solche Werbung aufgrund seines Markenrechts untersagen. (BGH, Urteil vom 14.4.2011, Az. I ZR 33/10)