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Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C bei Kennzeichenrechtsverletzungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09), dass die bei der DENI e.G. als Admin-C eingetragene Person unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kennzeichenrechtsverletzungen haften kann, die durch die Domain verursacht werden.

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