Schadensersatz für Rechtsmängel von Software und anderen Schutzrechten

Die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hat für Technologieunternehmen nachhaltige Änderungen erbracht. Dennoch sind nicht angepasste Vertragsklauseln oder insgesamt nicht angepasste Verträge (Stichtag 1.1.2003 für Dauerschuldverhältnisse) noch weit verbreitet und sorgen oft für unerfreuliche Überraschungen.

Fast alle Lizenzverträge enthalten aus gutem Grund Regelungen über Schutzrechtsverletzungen. Die Anbieter versuchen die oft unübersehbaren Haftungsansprüche gering zu halten. In diesem Bereich hat die Schuldrechtsreform durch die Änderungen bei der Rechtsmängelhaftung die Lizenzgeber deutlich besser gestellt: Schadensersatz ist nach neuem Recht nur noch bei Verschulden des Lizenzgebers möglich.

Ältere Klauseln sehen entsprechend der früheren Rechtslage jedoch häufig noch Formulierungen vor, die nach aktuellem Recht als Garantieklauseln zu interpretieren wären.

Beispiel: „Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass die Software (das Schutzrecht) nicht die Rechte Dritter verletzt.“ (es folgen die Einschränkungen).

Der Lizenzgeber ist damit in Gefahr, auch für Schutzrechtsverletzungen, die er nicht verschuldet hat, zu haften, während die gewünschten Einschränkungen sich nach § 444 BGB an dem Verbot der Einschränkung der Mängelhaftung bei Übernahme von Garantien stoßen. Der Einwand, nach neuem Recht sei eine solche Wirkung vom Verwender nicht beabsichtigt gewesen, ist ohne Aussicht auf Erfolg: Lizenzverträge sind in den meisten Fällen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen und damit objektiv auszulegen. Zweifel an solchen Klauseln gehen nach § 305c BGB zu Lasten des Verwenders. Wird die gleiche Klausel in Einkaufsbedingungen (z.B. BVB oder EVB-IT) verwandt, ist sie nach neuer Rechtslage nach richtiger Auffassung wegen unangemessener Benachteiligung des Softwareanbieters (§ 307 I, II Nr. 1 BGB) unwirksam.

Die Grenzen der zulässigen Haftungsbeschränkungen sind durch das neue Haftungskonzept der Rechtsmängelhaftung ebenfalls verändert. Auch insoweit gilt, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach neuem Recht unzulässige Beschränkungen unwirksam werden lässt.

Auch bei der Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln haben sich wesentliche Änderungen ergeben. Während nach § 195 BGB a. F. eine 30-jährige Verjährungsfrist galt, kommt nunmehr nach § 195 eine regelmäßige Frist von 3 Jahren zur Anwendung (maximal 10 Jahre, § 199 BGB).

Fazit: Klauseln über die Haftung für Schutzrechtsverletzungen in Lizenzverträgen müssen nach der Schuldrechtreform anders gestaltet werden. Es ist zudem anzuraten, ältere Verträge zu überprüfen.

Ansprechpartner:
Rainer Ihde

Stand: Mai 2004