Werbung mit Testergebnissen – Zwei aktuelle Entscheidungen des Kammergerichts und OLG Frankfurt am Main
Für ein Unternehmen ist es immer erfreulich, bei einem Warentest oder Produktvergleich gut abgeschnitten zu haben. Dies bietet meist einen idealen Ansatz, um mit dem Testurteil Werbung zu machen. Doch Vorsicht – auch hierbei können juristische Fallstricke lauern. Zwei obergerichtliche Entscheidungen, die kurz nacheinander ergangen sind, haben einige Aspekte hierbei klargestellt (Kammergericht, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11, und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10):
Der betreffende Rasierapparat, ein relativ hochwertiges Gerät mit Wechselklingen, war von der Stiftung Warentest in einem großen Vergleichstest zusammen mit über vierzig Konkurrenzprodukten getestet worden und hatte dort die Note „Gut 2,2“ bekommen. Dies ließ der Hersteller am Ende seines Spots zusammen mit dem Logo der Stiftung Warentest bildschirmfüllend einblenden. Nicht darauf hingewiesen wurde allerdings, dass von den getesteten Geräten die meisten Einwegrasierer waren und nur 15 Nassrasierer mit Wechselklingen wie das beworbene Produkt, und dass dieses in dieser Vergleichsgruppe in Wahrheit nur den sechsten Platz eingenommen hatte. Die missfiel dem konkurrierenden Hersteller, der mit seinen Produkten im selben Test erheblich besser abgeschnitten hatte und gleich alle fünf vorrangigen Plätze belegt hatte, mit den Noten „sehr gut“ und „gut“ mit Durchschnittswerten zwischen 1,4 und 1,9, und er nahm den Werbetreibenden wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde der Antrag noch als unbegründet zurückgewiesen, doch die sofortige Beschwerde des Anspruchstellers hatte Erfolg: Das OLG Frankfurt am Main entschied mit dem besagten Beschluss, dass hier in der Tat ein wettbewerbswidriges Verhalten vorläge, nämlich eine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen (§§ 3 Abs. 2, 5a UWG). Danach ist es für eine umfassende und offene Information der Verbraucher erforderlich, dass derjenige, der mit Testergebnissen wirbt, das Testfeld und seine Platzierung darin bzw. den erzielten Rang offenlegt. Nur so ist eine wahrheitsgemäße Einordnung der Werbeaussage möglich. Verschweigt der der Werbende aber diese wichtigen Informationen, so wie im vorliegenden Fall, begeht er einen Wettbewerbsverstoß.
Dem Werbenden wurde damit tatsächlich verboten, noch einmal in dieser Weise Werbung zu schalten, ohne den Rang des verwendeten Qualitätsurteils erkennbar zu machen, also ohne darauf hinzuweisen, dass sein Produkt im Test tatsächlich – nur – auf Platz 6 gelandet war.
Kammergericht: Fundstelle angeben und deutlich sichtbar machen
Das Kammergericht in Berlin (KG, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11) hatte ebenfalls einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Werbung mit einem Testergebnis ging.
Der Hersteller einer Wandfarbe („Polarweiß“) hatte in seinem Werbeprospekt mit dem Testergebnis unter anderem in den Zeitschriften „Ökotest“ und „selbst ist der Mann“ geworben. Allerdings war bei der Angabe, wo genau bzw. in welcher Ausgabe der betreffende Test zu finden war, in so kleiner Schrift und in solch ungünstiger Farbgebung mit schwachem Kontrast abgedruckt (konkret nur eine 3-Punkt-Schrift in schwarz vor leicht grauem bzw. rot vor rötlichem Untergrund), dass sie für den normalen Betrachter kaum noch lesbar war. Dies bemängelte ein Wettbewerbsverband und nahm den Werbetreibenden auf Unterlassung in Anspruch.
Auch das Kammergericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, ebenfalls unter dem Aspekt der Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen (§§ 3 Abs. 2, 5a UWG). Für das Kammergericht ist es entscheidend, dass bei der Werbung mit Testurteilen angegeben werden muss, wo der Test nachgelesen werden kann. Angaben über Testurteile müssen für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass der Betrachter diese Angaben auch wirklich lesen kann. Schriftgrößen, die man selbst als Normalsichtiger kaum mehr entziffern kann, oder drucktechnisch bzw. vom Layout her ungünstige Gestaltungen, so wie sie hier vorlagen, genügen nicht den Anforderungen.
Unter diesen Umständen wurde auch hier dem Werbenden gerichtlich untersagt, noch einmal mit den Testergebnissen in dieser Form Werbung zu machen, solange er nicht die erforderlichen Informationen deutlich erkennbar und klar lesbar gestaltet.
Beraterhinweis:
Die Grundsätze, die anhand dieser beiden Gerichtsentscheidungen deutlich werden, gelten in ihrer Konsequenz letztlich für alle Werbeformen und Werbemedien: Printwerbung, Fernsehen, Internet:
- Die Werbung mit Testergebnissen ist im Prinzip zulässig.(Achtung: Die Stiftung Warentest hat bestimmte Bedingungen für die Nutzung ihrer Logos, die gegebenenfalls zu beachten sind. Abrufbar dort auf der Webseite Entsprechendes gilt für andere Testanbieter und Verlage.)
- Die Fundstelle muss angegeben werden, damit der Kunde das Testergebnis falls gewünscht nachlesen kann.
- Die Platzierung im Testfeld muss angegeben werden, um dem angesprochenen Kunden eine Einordnung zu ermöglichen.
- Diese Informationen müssen deutlich sichtbar angegeben werden und so gestaltet, dass sie tatsächlich erkennbar und leicht lesbar sind.
Dr. Marcus Dittmann