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Kammergericht: Ist eine Werbeagentur immer zur Markenrecherche verpflichtet? (KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, 19 U 109/10)

Das Kammergericht in Berlin hat 2011 eine interessante, in der Praxis immer wieder relavante Fallgestaltung entschieden: Es ging um die Frage, inwieweit eine Werbeagentur verpflichtet ist, von sich aus den Auftraggeber auf bestimmte rechtliche Risiken hinzuweisen und gegebenenfalls selber eine Markenrecherche durchzuführen, wenn sie mit der Erstellung einer Werbekampagne oder zum Beispiel dem Entwurf eines bestimmten Logos beauftragt wird (KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, 19 U 109/10). Quelle: MIR-Newsletter vom 23.09.2011, MIR 2011, Dok. 078, http://medien-internet-und-recht.de

Im konkreten Fall hatte ein Kunde eine kleine Werbeagentur damit beauftragt, nach bestimmten grafischen Vorgaben ein Logo für die Unternehmensdarstellung bzw. Werbung zu entwerfen. Dabei war ein relativ geringer Preis von nur 770,00 EUR vereinbart und gezahlt worden. In der Folge hatte sich herausgestellt, dass das entworfene Logo mit den Markenrechten Dritter kollidierte. Der Kunde, der das Logo im Geschäftsverkehr eingesetzt hatte, wurde deswegen vom betroffenen Markeninhaber abgemahnt und hatte deswegen nicht unerhebliche Kosten, inbesondere Abmahnkosten. Diese Kosten wollte der Kunde von der Werbeagentur als Schadensersatz erstattet verlangen und erhob entsprechende Zahlungsklage vor dem zuständigen Landgericht.

Die Anspruchsgrundlage für derartige Regressforderungen findet sich im Vertragsrecht. Wenn die gelieferte Leistung der Werbeagentur fremde Rechte verletzt, ist sie unter Umständen rechtsmangelhaft, und daraus ergeben sich gegebenenfalls Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.

Im konkreten Fall wiesen aber sowohl das Landgericht Berlin in der ersten Instanz und daran anschließend das Kammergericht die Klage zurück. Dies geschah mit folgender Argumentation:

Unter diesen Umständen entschied das Kammergericht, wie schon das Landgericht vor ihm in der ersten Instanz, die Klage des Kunden abzuweisen. Die Werbeagentur war im konkret vorliegenden Fall – vor allem wegen der geringfügigen Vergütung – nicht verpflichtet gewesen, eine Markenrecherche vorab durchzuführen, und dass es dann später zu der Markenverletzung kam, konnte ihr nicht angelastet werden. Damit konnte der Kunde keinen Schadensersatz verlangen, und seine Ansprüche wurden zurückgewiesen.

(Anmerkung: Bei diesem Beschluss des Kammergerichts handelt es sich formal um einen sogenannten Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Im Anschluss daran hat das Kammergericht dann die Berufung des betroffenen Kunden der Werbeagentur mit Beschluss vom 29.03.2011 rechtskräftig zurückgewiesen.)

Beraterhinweis:

Dies sind die allgemeinen Grundsätze. Natürlich entscheiden aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Ansprechpartner:
Dr. Marcus Dittmann

Stand: November 2011